Kündigungsfrist Mietsicherheit !!!

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  • floh
    Ratsherr

    • 07.03.2002
    • 245
    • Ravensberg
    • noch nicht vorhanden

    #1

    Kündigungsfrist Mietsicherheit !!!

    Hallo zusammen vielleicht hat jemand von euch Erfahrung gemacht damit.
    Brauche dringend Rat.
    Wir haben aufgrund unserer Trenunng und eingeleiteter Scheidung die Wohnung zum 30.11.2004 gekündigt. Länger ist es nicht möglich die Miete zu bezahlen da meine Ex schon ausgezogen ist und ich arbeitslos geworden bin und am 01.November umziehe zu meiner Freundin in die Nähe von Braunschweig um mir da eine Arbeit zu suchen.
    Nun hat der Vermieter gestern geschrieben er akzeptiert die Kündigung erst zum 28.02.2005 da im Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 6 Monaten steht.
    Meine Frage ist jetzt wenn wir die Miete nicht mehr zahlen können für die letzten 2,5 Monate verrechnet der Vermieter die dann mit der Mietsicherheit oder werden wir dann wegen Mietbetrug verklagt. Die Mietsicher beträgt zweieinhalb Monatsmieten.
    Wir werden trotzdem natürlich versuchen einen Nachmieter zu finden auch per Zeitung nur im Lübecker Raum ist die Nachfrage für so eine grosse Wohnung nicht besonders gross da sie auch nicht günstig ist.

    Gruß
    Thorsten
    das denken der gedanken
    ist gedankenloses denken
  • suppi
    Banned
    • 27.02.2003
    • 111
    • niemandsland

    #2
    Miet Frist!

    Wann wurde denn ser Mietvertrag gemacht !

    Alt

    Bisher galten für Wohraum-Vermieter und Mieter (nach § 565 Abs. 2 BGB) die gleichen Kündigungsfristen. Danach beträgt die regelmäßige Kündigungsfrist drei Monate. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängert sie sich um jeweils drei Monate.

    Neu

    Der Mieter kann unbefristete Mietverträge generell mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Für die Vermieter werden weiterhin Staffelfristen zwischen drei und neun Monaten gelten. Die zwölfmonatige Kündigungsfrist bei einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren entfällt.
    Vorerst will ich von mir aus nichtmehr
    weil so nicht !!

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    • Huskie
      Landesfürst

      • 18.01.2003
      • 627
      • Benterode / Niedersachsen

      #3
      Ich würde mal beim Örtlichen Mieterschutzbund nachfragen, den gibt es sicherlich auch in deiner nähe.
      MfG
      Huskie
      Gruß
      vom Huskie
      ----------------------------------------------------

      Kommentar

      • rubberduck
        Bürger

        • 11.04.2003
        • 164
        • bei Bonn
        • DFX mit 14er Penetrator, Tesoro Silver uMax

        #4
        Mietvertrag/ Kündigungsfrist
        Frist zur Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses.

        Eine Kündigung für Wohnraummietverhältnisse ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter:

        nach einer Mietzeit von fünf Jahren auf 6 Monate.
        nach einer Mietzeit von acht Jahren auf 9 Monate.
        Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die zum Nachteil von Mietern abweichen wollen, sind unwirksam.

        quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/M...ungsfrist.html

        Mietkaution
        Die Mietkaution (Mietsicherheit) dient zur Sicherung der Erfüllung der Mietvertragspflichten durch den Mieter.

        Der Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine Mietsicherheit zu zahlen. Sie ist zwischen den Parteien zu vereinbaren. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Netto-Monatsmieten begrenzt.

        Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, sind Mieter dazu berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Unterbleibt die Zahlung der Mietsicherheit, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen. Er muss die Kaution gerichtlich geltend machen.

        Der Vermieter muss die Kaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank, getrennt von seinem Vermögen, mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Außer der Anlage der Mietsicherheit auf einem Sparbuch können auch andere Anlageformen vereinbart werden, die Anlage muss jedoch immer vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.

        Der Vermieter kann die Kaution in Anspruch nehmen, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt (z.B. fällige Mietzahlungen nicht leistet). Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Nach Auszug des Mieters kann der Vermieter eventuell weitere Forderungen von der Kaution abziehen, sofern eine entsprechende Abrechnung vorgelegt wird.

        Gibt der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück, kann er vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen. Mieter sind jedoch nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution gegen fällige Mietforderungen der Vermieter aufzurechnen. Hat der Mieter eine Kaution geleistet, kann diese im Falle eines Eigentümerwechsels von dem Käufer (also dem neuen Vermieter) zurückverlangt werden. Es spielt keine Rolle, ob dieser die Kaution tatsächlich erhalten hat.

        Die gesetzlichen Regelungen sind auf Geschäftsraum- und andere Mietverhältnisse nicht anwendbar. In diesen Fällen können die Einzelheiten einer Mietkaution zwischen den Beteiligten frei vereinbart werden. So ist die Kaution beispielsweise nicht zwingend zu verzinsen und auch die Höhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden.

        quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Mietkaution.html

        einfach mal googeln
        Detektor:
        DFX mit 14er Penetrator, Tesoro Silver uMax

        früher: MXT

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        • floh
          Ratsherr

          • 07.03.2002
          • 245
          • Ravensberg
          • noch nicht vorhanden

          #5
          Die Texte kenne ich auch,
          aber meine Frage ist wie sieht das jetzt in der Realität aus wenn ich ab Dezember meine Miete nicht zahlen kann für die alte Wohnung bis die Klage und so vor Gericht landet mit Vollstreckungstitel vergeht doch mind. ein Jahr da aber die Wohnung in drei Monaten dann rechtsmässig gekündigt war, wird der Vermieter nicht eher dann sagen das er die Mietsicherheit dafür nimmt das Gesetzt wiederspricht sich doch:

          Der Vermieter kann die Kaution in Anspruch nehmen, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt (z.B. fällige Mietzahlungen nicht leistet). Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Nach Auszug des Mieters kann der Vermieter eventuell weitere Forderungen von der Kaution abziehen, sofern eine entsprechende Abrechnung vorgelegt wird.

          Gibt der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück, kann er vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen. Mieter sind jedoch nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution gegen fällige Mietforderungen der Vermieter aufzurechnen. Hat der Mieter eine Kaution geleistet, kann diese im Falle eines Eigentümerwechsels von dem Käufer (also dem neuen Vermieter) zurückverlangt werden. Es spielt keine Rolle, ob dieser die Kaution tatsächlich erhalten hat.

          Bei mir geht es darum das wir die Miete in dem Fall nicht mehr tragen können was kann passieren von Seiten des Vermieters?
          Die Wohnung wird ab Ende Oktober leer stehen und ich werde sie vorher abnehmen lassen und ihm die Schlüssel geben da ich dann ja nicht nur um zur Wohnungsbesichtung hier zusein von Braunschweig nach Lübeck fahre.

          ein verzweiftelter
          thorsten
          das denken der gedanken
          ist gedankenloses denken

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          • rubberduck
            Bürger

            • 11.04.2003
            • 164
            • bei Bonn
            • DFX mit 14er Penetrator, Tesoro Silver uMax

            #6
            Eigentlich ist die Kaution ja eine Sicherheit für Schäden oder noch ausstehende Rechnungen aus Mietnebenkosten wie Heizung, Wasser etc.
            Ich würde dir raten die gemeinsame Begehung mit dem Vermieter erst mal abzuwarten. Sollte die Wohnung ohne Mängel abgenommen werden und du ab Dezember keine Miete mehr bezahlen können würde ich es drauf ankommen lassen. Für die Sicherheit der Kaution wird der Vermieter wahrscheinlich nicht das Mahnverfahren durchziehen. Es kommt auch drauf an was du für einen Vermieter hast. Ist es eine große Gesellschaft wäre ich vorsichtig.
            Ist es irgendein Privatmensch wird dieser die Kosten des Mahnverfahrens wohl scheuen.

            Also erst mal Füße still halten.

            Gruß

            Dirk
            Detektor:
            DFX mit 14er Penetrator, Tesoro Silver uMax

            früher: MXT

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            • floh
              Ratsherr

              • 07.03.2002
              • 245
              • Ravensberg
              • noch nicht vorhanden

              #7
              Hallo Dirk,
              das war auch mein Gedanke erst mal jetzt jetzt renovieren und dann so schnell wie möglich die Begehung machen.
              Es ist eine grössere Gesellschaft, wir hatten mit den vor zwei Jahren mal
              Ärger da konnten wie zwei Monatsmieten nicht zahlen, worauf sie auch nur zweimal anmahnten und dann fristlos gekündigt hatten, ohne irgendwelche Schreiben von Anwälten ihrerseits. Zum Glück konnten wir das damals abwenden.
              Schäden wird es hier nicht geben da ich die Wohnung komplett renoviere
              und auch auf der Terasse den Urzustand wieder herstelle sprich sie wird noch besser, da ein Rolladen dran bleibt und die Wohnung jetzt teilweise Laminat hat.
              Mietnebenkosten rechen die immer ein Jahr später ab das heist wir bekommen dieses Jahr vor Weihnachten die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003.
              Ging aber die letzten Jahre immer so plus minus Null auf.

              Gruß
              Thorsten
              das denken der gedanken
              ist gedankenloses denken

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              • Watzmann
                Heerführer

                • 26.11.2003
                • 5014
                • Großherzogtum Baden

                #8
                Vielleicht akzeptiert der Vermieter einen Nachmieter,der direkt nach Dir die Wohnung beziehen würde?
                Ich hatte einmal das gleiche Problem mit einer gemieteten Wohnung und als ich einen Nachmieter präsentierte war auch der Vermieter zufrieden und ich kam ohne Probleme vorzeitig aus dem Vertrag raus.
                Zusätzlich bekam ich noch die Kaution zurück.

                Viel Glück und Gruß.
                Daniel

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                • floh
                  Ratsherr

                  • 07.03.2002
                  • 245
                  • Ravensberg
                  • noch nicht vorhanden

                  #9
                  Hallo Daniel,
                  ja damit hast du recht der Vermieter wäre froh über einen Nachmieter, er hat die Wohnung ja auch schon seit einen Monat im Internet angeboten
                  und ab morgen in der Zeitung.
                  Werde selber auch eine Zeitungsanzeige schalten aber muss sich auch erst jemand finden.
                  Meine Frage beläuft sich darauf, was wird falls kein Mieter/Nachmieter sich findet bis Ende November.

                  Gruß
                  Thorsten
                  das denken der gedanken
                  ist gedankenloses denken

                  Kommentar

                  • Wilhelm
                    Heerführer

                    • 08.09.2002
                    • 1053

                    #10
                    cool

                    Wenn ich das lese, geht mir das Herz auf. es gibt also wirklich noch treu zahlende Mieter. Echt Klasse !
                    Der Mieter in unserer Wohnung zahlt nicht so gern, und das bei nur 600 Euro warm in 130qm.
                    Jetzt hab ichs dicke und verkauf die Wohnung zum Schleuderpreis.
                    @floh
                    geht bei Dir sicher gut aus !

                    liebe Grüße

                    Wilhelm

                    Kommentar

                    • floh
                      Ratsherr

                      • 07.03.2002
                      • 245
                      • Ravensberg
                      • noch nicht vorhanden

                      #11
                      hallo zusammen,
                      habe da noch eine Frage die Wohnung ist jetzt komplett tapeziert und Decken gestrichen.
                      Diese Woche sind in drei Zeitungen Anzeigen für Nachmieter, wie händel ich das am besten wenn die kommen.
                      Schreibe ich mir den ihre Namen auf oder gebe ich den die Adresse vom Vermieter, mir geht es darum das der Vermieter nicht einfach alle ablehnt nachher und ich dann ja keinen Überblick habe da es doch heisst das er nur glaube ich 3 seriöse Nachmieter ablehnen kann.

                      um Hilfe bittend

                      Gruß
                      Thorsten
                      das denken der gedanken
                      ist gedankenloses denken

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                      • Vimoutiers († 2010)
                        Heerführer


                        • 19.07.2004
                        • 1016
                        • Freiburg
                        • -

                        #12
                        Nachmieter

                        Hallo Thorsten,

                        das mit den drei Nachmietern, das ist so eine Ente die schon ewig durch die Welt geistert. Es MUSS nämlich nicht einen von dir vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren - und was ist schon seriös.

                        Genauer stehts beim Mieterbund :

                        Der Mieter, der vorzeitig aus seinem Zeitmietvertrag aussteigen will, aber kein Sonderkündigungsrecht hat, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen.

                        Das ist zulässig, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel enthalten ist. Das ist die Ausnahme.

                        Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden. Das ist der Fall,

                        - wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;
                        - wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird;
                        - wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.

                        Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen.

                        Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während der er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.

                        Wichtig: Kein Ausnahmefall, der zur Nachmieterstellung berechtigt, liegt vor, wenn es dem Mieter lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder wenn der Mieter sich eigene vier Wände angeschafft hat und nun ins Eigentum ziehen will.

                        Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Kündigung und Mieterschutz".

                        Ich hoffe, das hilft dir ein bischen weiter.

                        Gruß
                        Sebastian
                        Gruß
                        Sebastian
                        Mitglied der http://westwallig.forumprofi.de/images/fp_forum_logo_custom.jpg westwall-ig.de

                        Vimoutiers hat uns am 27.04.2010
                        nach schwerer Krankheit für immer verlassen.
                        In stillem Gedenken,
                        das SDE-Team

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                        • floh
                          Ratsherr

                          • 07.03.2002
                          • 245
                          • Ravensberg
                          • noch nicht vorhanden

                          #13
                          Hallo Sebastian,
                          also der Vermieter hat selbst vorgeschlagen wenn ich einen adäquaten Nachmieter vorschlage mit dem er ein Mietverhältnis abschliest das Mietverhältins vorzeitig zu beenden.
                          Aber meine Frage belief sich hauptsächlich auf wie händel ich
                          das jetzt mit den Interessenten gebe ich die Nummer vom Vermieter oder sammel ich die Namen und gebe sie den Vermieter?

                          Gruß
                          Thorsten
                          Zuletzt geändert von floh; 13.09.2004, 19:43.
                          das denken der gedanken
                          ist gedankenloses denken

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                          • micka
                            Bürger


                            • 05.07.2004
                            • 130
                            • NRW
                            • In meiner Nase eingebaut!!

                            #14
                            Kündigungsfristen!!

                            Meines Wissens nach, und da bin ich mir eigentlich sehr sicher, kann jeder Mieter, egal wie lange er in einer Wohnung wohnt, das Mietverhältnis kündigen und nach 3(!) Monaten ausziehen (Neues Mietrecht auch für alte Mietverträge). Im Gegensatz zum Vermieter, der an die Staffelung des Kündigungszeitraum gebunden ist.

                            Aber um mich meinen Vorschreibern anzuschließen geh am besten mal zum Mieterschutzbund. Das dumme ist natürlich das du Mitglied sein must um eine Rechtsberatung zu erlangen. Und soweit ich weiß (hatte ein ähnliches Problem) ist das nicht so wirklich billig.

                            Ich drücke dir Daumen!

                            Grüße
                            Micka
                            U Verlagerungen - Bunker - Regelbauten

                            Kommentar

                            • Vimoutiers († 2010)
                              Heerführer


                              • 19.07.2004
                              • 1016
                              • Freiburg
                              • -

                              #15
                              Nachmieter

                              Hallo Thorsten,

                              also eine Variante wäre, dass du die Namen, Adressen und ein paar Infos der Interessenten aufschreibst und dann die Nummer vom Vermieter rausrückst.

                              Oder aber du legst mit dem Vermieter einen Besichtigungstermin fest, den die Interessenten dann - in Abständen natürlich - wahrnehmen.

                              Viel Erfolg
                              Sebastian
                              Gruß
                              Sebastian
                              Mitglied der http://westwallig.forumprofi.de/images/fp_forum_logo_custom.jpg westwall-ig.de

                              Vimoutiers hat uns am 27.04.2010
                              nach schwerer Krankheit für immer verlassen.
                              In stillem Gedenken,
                              das SDE-Team

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