Ja Ok hab mir das mal alles durchgelesen und hab ich verstanden.
Danke.
Man lernt halt nie aus!
***Suche Schnallen und Fibeln aller Arten und Zustand,Früh bis Spätmittelalter,wer was hat PN*** "Es gibt Menschen die Leben im hier und jetzt und es gibt Menschen die sich entschieden haben, in einer anderen Welt zu leben"
Hier ein Auszug aus der akt. Waffensachkundeprüfung:
Wann gilt eine Schusswaffe nicht mehr als solche?
Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile (dazu gehört auch der Verschluss) so verändert sind (künstlich oder z.B. auch durch verrosten), das sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können (Parag. 1 Abs. 3)
..Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile (dazu gehört auch der Verschluss) so verändert sind (künstlich oder z.B. auch durch verrosten), das sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können (Parag. 1 Abs. 3)
Und genau diese Entscheidung, ob es im angeklagten Fall so ist, legt die Staatsanwaltschaft fest - sofern keine Bescheinigung eines Büchsenmachers vorliegt. Die eigene Meinung zum Fundzustand ist also nicht maßgebend.
Hier ein Auszug aus der akt. Waffensachkundeprüfung:
Wann gilt eine Schusswaffe nicht mehr als solche?
Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile (dazu gehört auch der Verschluss) so verändert sind (künstlich oder z.B. auch durch verrosten), das sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können (Parag. 1 Abs. 3)
Gruß Odo
Senf im wahrsten Sinne des Wortes...
WO bitte im "Waffengesetz" das jetzt übrigens allgemeine Waffengesetz Verordnung heisst steht so ein Blödsinn, dass verrostete Waffenteile legal sind
Hört doch bitte auf, Gesetzestexte so zu "verbiegen" dass sie euch in den Kram passen
Das hilft niemandem weiter!
claus
PS @ odowakar der von dir zitierte Paragraph 1 beschäftigt sich mit dem Gegenstand und Zweck des Gesetzes (wie der § 1 eigentlich immer)
...und Ziffer 3 lautet:
3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt
Was hat das nun mit Rost zu tun???
Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!
steht im Prüfungsbuch von Rolf Hennig, BLV Verlagsgesellschaft mbH, ist eine der Fragen, auf die genau diese Antwort gegeben wird (auch das mit dem Rost steht wörtlich drin). Kann ich nicht ändern !!!!
Das ein Verschluss zu den wesentlichen Teilen gehört steht außer Frage.
du hast das alles richtig gelesen und auch interpretiert, stimmt es mich bedenklich, wenn in einem Vorbereitungsbuch (und so eines ist das Genannte!) zur Sachkundeprüfung solche Sachen stehen, die sich in keinem Gesetz wiederfinden.
Woher stammt denn der § und die Ziffer?
- aus dem betreffenden Gesetz?
- oder hat der gute Henning seine eigenen Paragraphen?
claus
Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!
Das Thema macht mich nachdenklich
Ich habe Ende der 70er Jahre mal bei Ratio einen japanischen Karabiner als Deko-Waffe erstanden. Der Lauf ist im Patronenlager zugeschweißt und auch nicht mehr abdrehbar. Allerdings hat er keine Stempelung oder ähnliches was ihn als Deko ausweist.
Darf ich den besitzen oder sollte ich ihn der Polizei vorführen, die ihn mir dann abnimmt ?
Besteht die Möglichkeit, das ich auf diesem Wege eine rote WBK bekomme?
Gruß astra
Jetzt mal keine Panik! Sooo schlimm ist es ja auch noch nicht, mit den Gesetzen.
Aber das Thema WAFFENRECHT ist nicht einfach, wie viele andere Gesetze ist es ja auch in Behördendeutsch verfasst. Zu den Gesetzen kommen auch noch Verordnungen, unterschiedliche Auslegungen eines Gesetzestextes von unterschiedlichen Behörden etc. In Geschäften gekaufte Deko oder Salutgewehre sollten eigentlich kein Problem darstellen, meine Meinung! Was uns Schatzsucher eher Probleme bereiten kann, sind Bodenfunde-ob selbst gefunden oder getauscht. Und wenn solche Sachen in den Foren auftauchen, mit Bild...dann kann das ins Auge gehen. Auch wenn es nur ein Lauf ist; auch wenn dem Finder nicht klar ist, was er da eigentlich gefunden hat. Von dem dummen Zufall einer Verkehrskontrolle mal nicht zu reden-wenn der nette Polizist im Kofferraum Teile eines MG entdeckt...dann ist Erklärungsnotstand.
Einfach etwas mehr VORSICHT, und vor dem Einstellen von Bildern 2 Mal überlegen. Zum Thema Waffengesetze kann man sich ja auch Infos verschaffen, z. B. Visier lesen. Oder die Seiten vom Forum Waffenrecht, der ADAC der legalen Waffenbesitzer in Deutschland.
Glückauf!
steht in dem genannten Buch auf Seite 162, dritte Frage einschließlich dem Hinweis auf den "§ 1 Abs.3" (Auflage 2002)
BLV Verlagsgesellschaft mbH
München Wien Zürich
80797 München
Auf Seite 6 steht noch als Anmerkung:
Paragraphenangaben ohne Nennung eines Gesetzes oder einer Verordnung beziehen sich immer auf das Waffengesetz!
Lieber Claus, vielleicht solltest Du dich mit denen mal in Verbindung setzen, sagen das Du der Moderator von der Schatzsucherseite bist und es besser weißt.
Lieber Claus, vielleicht solltest Du dich mit denen mal in Verbindung setzen, sagen das Du der Moderator von der Schatzsucherseite bist und es besser weißt.
***nur mal so als Anregung***
Gruß Odo
dieser Zynismus (als solchen versteh ich obiges...) ist wohl kaum angebracht, wenn man hier ein Waffengesetz, das inzwischen seit 9 Monaten novelliert und total überholt (verschärft) wurde, interpretiert.
Ich gehe mal eindeutig davon aus, dass der Buchautor das weiss (bzw die neue allgemeine Waffengesetz Verordnung kennt) und meines Hinweises nicht bedarf...
claus
Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!
Waffengesetz (oder neu die "allgemeine Waffengesetz Verordnung"
Das ist der Stand Oktober 2002. Die Änderungen in 2003 betreffen zwar das Waffengesetz (oder neu die "allgemeine Waffengesetz Verordnung"), soweit ich das nachvollziehen konnte aber nicht den unten aufgeführten Anhang zu § 1 Abs. 4 des WaffG.
Also hier Anlage 1,
(zu § 1 Abs. 4)
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaffen
hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass
weder Munition noch Treibladungen geladen werden
können,
1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen
für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im
Patronenlager beginnend,
– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz
von mindestens 4 mm Breite oder
– im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße
Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel nicht
– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen
ist.
Wenn man danach geht, kann man durchaus der Meinung sein (und das wahrscheinlich auch vor Gericht erfolgreich vertreten), daß der Besitz z.B eines vergammelten, nicht mehr funktionsfähig wiederherzustellenden Verschlusses legal ist. Ich finde der Anhang ist dort ziemlich eindeutig.
...Wenn man danach geht, kann man durchaus der Meinung sein (und das wahrscheinlich auch vor Gericht erfolgreich vertreten), daß der Besitz z.B eines vergammelten, nicht mehr funktionsfähig wiederherzustellenden Verschlusses legal ist. Ich finde der Anhang ist dort ziemlich eindeutig.
Wie bereits beschrieben: Die Entscheidung trifft das Gericht. Die meisten Fälle, die dort verhandelt werden sind, sind in der Meinung des Angeklagten begründet...Ist halt von der persönlichen Schmerzgrenze abhängig.
@ hahr de Das Waffengesetz wurde nicht komplett neu geschrieben.
Nur geändert (novelliert)
In dem von dir zitierten Anhang 1 wurden einige Begriffe geändert oder neu aufgenommen.
@ all Vielleicht versteht jetzt mal jemand, warum ich immer so gegen persönliche Auslegungen von Gesetzestexten bin
Die Gesetze sind in dem zitierten "Amtsdeutsch" geschrieben eben weil dann keine Zweideutigkeit aufkommen kann.
Wenn ich also mit einem verrosteten Verschluss in der Hand im Gesetz nach dem Passus suche, in dem steht, dass ich den nicht besitzen darf, werde ich logischerweise nicht fündig.
Aber nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch erlaubt!
Wenn man obiges Zitat des Anhanges 1 sorgfältig liest, stellt man fest, dass ein verrosteter Verschluss allein durch den Rost nicht dauerhaft verändert ist, oder mit allgemein üblichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.
Somit erfüllt er die Bedingungen nicht und fällt unter das Verbot.
So schwer ist das gar nicht, wenn man geradeaus denkt (danke Derk! )
claus
Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!
@Claus: Wenn Amtsdeutsch Zweideutigkeit vermeiden/verhindern würde-dann bräuchten wir keine Anwälte....
Übrigens, ich persönlich muss so ne Gerichtsverhandlung nicht unbedingt haben, auch wenn ich freigesprochen werde-das ist nervig. Auch eine Hausdurchsuchung würde mich stören. Eventuell wird dann auch der Rechner mitgenommen, grausame Vorstellung!
@Claus: Wenn Amtsdeutsch Zweideutigkeit vermeiden/verhindern würde-dann bräuchten wir keine Anwälte....
Glückauf!
Ich weiss ja nicht, was du für Anwälte kennst...
Aber ich kenne keinen der erfolgreich versucht hat ein Gesetz anders auszulegen.
Vielmehr ist es doch die Aufgabe eines Anwalts nachzuweisen, dass man eben nicht gegen einen bestimmten § verstossen hat (oder Gesetzeslücken aufzuspüren... )
Aber schon richtig... manche Texte verstehe ich auch nicht, da frag ich dann auch lieber nach
claus
Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!
Kommentar