BAYERN: Gesetze im Wald?

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  • Septimius
    Heerführer


    • 10.01.2009
    • 3990
    • Königreich Bayern

    #16
    Entschuldige, das muss ich nochmal meinen Senf dazu loswerden. In Kroatien hatte ich ein Segelboot liegen und dort war es, dass wenn dir einer hilft auf See (Abschleppen) und du wirfst Ihm das Seil zu, gilt das als Bergung und er hat Anspruch auf vollen Bergelohn, der am Schiffswert gemessen wird. Wirft er dir ein Seil zu hat er gar keinen Anspruch! Da haben sich einige Fischer nebenher eine goldene Nase verdient an den unerfahrenen Charterseglern die zwischen den vielen Inseln dort immer mal aufgelaufen sind.
    Ich denke dass das genau andersrum ist, wenn Du kein Seil hast, birgt er Dich, ein Freund von mir hatte nämlich mal ne Tauchbasis in Griechenland und hat den örtlichen Kneipenbesitzer aus so einer Situation geholfen, der Wirt hatte kein Seil dabei und war mit der Lage natürlich vertraut, und er wußt natürlich, dass mein Freund nichts von ihm verlangen würde, hat aber mit ihm vereinbart, dass er lebenslang umsonst seinen Kaffee bei ihm umsonst bekommt, was der auch immer wieder gerne mal macht

    Zu dem Link mit dem Forstamt kann ich nur sagen, dass der Ober den Unter sticht, denn
    Wald ist ja normalerweise eine ungestörte Oberfläche, und das Forstamt kann sich in diesen Fällen nicht über das Denkmalgesetz via Behördenordnung drüberstellen. Das ist ja auch so, als holte man sich vom Förster und Waldeigentümer die Erlaubnis, aber ich denke nicht, dass das im Sinne des Denkmalgesetzes, wegen der ungestörten Kulturschicht, ist. Jetzt gibt es da natürlich auch die Grauzone, dass der Wald vorher Acker war usw., aber da wirds dann haarig und am besten wäre da ein Anwalt, aber im Eigentlichen ist ja klar, dass der Wald nicht zum Sondeln frei ist, so schade es auch ist
    Zuletzt geändert von Septimius; 08.05.2009, 06:18.
    Gruß Septi

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    "Tapferkeit und Edelmut vergranten auch den kleinsten Wicht zum Helden!"
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    • Caddy
      Banned
      • 10.05.2008
      • 2194
      • Vorpommern

      #17
      Zitat von jacobson15
      Entschuldige, das muss ich nochmal meinen Senf dazu loswerden. In Kroatien hatte ich ein Segelboot liegen und dort war es, dass wenn dir einer hilft auf See (Abschleppen) und du wirfst Ihm das Seil zu, gilt das als Bergung und er hat Anspruch auf vollen Bergelohn, der am Schiffswert gemessen wird. Wirft er dir ein Seil zu hat er gar keinen Anspruch! Da haben sich einige Fischer nebenher eine goldene Nase verdient an den unerfahrenen Charterseglern die zwischen den vielen Inseln dort immer mal aufgelaufen sind.
      Hat doch niemand was dagegen , wenn Du Deinen Senf dazugibst , NUR war ich mit meinem Link schon weit weg vom Thema. Ich glaube hier gings um Bayern
      Tolles Teil! Wenn es doch nur sprechen könnte

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      • jacobson15
        Ritter


        • 17.06.2007
        • 312
        • Oberbayern

        #18
        Zitat von Septimius
        Zu dem Link mit dem Forstamt kann ich nur sagen, dass der Ober den Unter sticht, denn
        Wald ist ja normalerweise eine ungestörte Oberfläche, und das Forstamt kann sich in diesen Fällen nicht über das Denkmalgesetz via Behördenordnung drüberstellen. Das ist ja auch so, als holte man sich vom Förster und Waldeigentümer die Erlaubnis, aber ich denke nicht, dass das im Sinne des Denkmalgesetzes, wegen der ungestörten Kulturschicht, ist.
        Wo hast du denn das her mit der ungestörten Kulturschicht im Wald? Aus dem Denkmalschutzgesetz? Das gilt aber nur für ausgewiesene Denkmäler und nicht für den normalen Wald.

        Ich meine da werden zwei Dinge in einen Topf geworfen:
        Denkmalschutz und Forstrecht (BWaldG) bzw. in Bayern Waldgesetz. http://www.forstrecht.net/files/Bundeswaldgesetz.pdf

        Eine Definition der Denkmalschutzbehörden und deren Vollzug findest du unter Artikel 11 DschG. Die vollziehende Behörde, also an die du dich wenden musst sind sehr wohl die "Unter" nämlich die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter.

        Achtung das folgende gilt nur in Bayern im Wald:

        Das Forstamt hat im Normalfall, ausser es handelt sich um Forst auf ausgewiesenen BD`s nichts mit dem Denkmalschutz zu tun. Aber da darfst du eh nicht hin!!! ohne Genehmigung! Die BD`s siehst du im Bayernviewer.

        Das Waldgesetz ist ein Fall für sich es verbietet unter Artikel 9 jede Handlung die den Waldboden schwächt oder zerstört. Das ist jetzt eigentlich gedacht für grossflächige Rodung, es kann aber auch dein kleines Buddelloch sein. Ermessensfrage! Deshalb wie schon unten beschrieben einfach bei den Forstbehörden anfragen, die Zerupfen mit ihren Fällmaschinen ganze Waldareale und haben normalerweise nichts gegen die paar Löcher die du gräbst, zumindest bei uns nicht, wenn du Sie wieder ordentlich verschliesst.

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        • FrankMUC
          Einwanderer

          • 14.10.2003
          • 7
          • Freising, nähe MUCII
          • '66 Findmachine

          #19
          Ok, aber ob ich jetzt in den Flussauen suchen möchte oder in einem gerade übel zurechtgerodeten Waldstück - ich muss also immer zum Landratsamt und kann nicht einfach drauf loslaufen? Wenn ich aber einfach nur noch zeitgenössischem Zeug suche, Ringe und sowas? Das evtl. im Lauf der Jahre ein paar wenige cm runtergerutscht ist... Fernab bekannter BD. Sorgsam und umschauend.

          Also auch hier muss ich schon zum Amt?

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          • jacobson15
            Ritter


            • 17.06.2007
            • 312
            • Oberbayern

            #20
            Nein, du musst nicht, du solltest zum Landratsamt um mit einer Negativbescheinigung wedeln zu können wenn einer fragt und um die Gesetzeslage im Landkreis zu erfahren. Wenn die dir mitteilen du brauchst keine Genehmigung (braucht man in Bayern grundsätzlich auch nicht) und musst dich nur! an die einschlägigen Gesetze halten bist du abgesichert wenn du dich an die einschlägigen Gesetze hältst. Ein explizites Verbot mit einer Sonde zu gehen gibt es nicht in Bayern. Beim Graben sieht das anders aus, da existieren evtl. Gesetze (Naturschutz, Privateigentum, Waldgesetz, KwkG, DschG, usw.) die das Suchen und Bergen von Funden verbieten oder einschränken. Das ganze natürlich explizit im DschG für Bodendenkmäler. Und auch die Landratsämter oder Forstämter können Verordnungen erlassen die das Sondeln verbieten oder einschränken oder von einer (kostenpflichtigen) Genehmigung in diesem Landkreis oder Amtsbezirk abhängig machen. Bei uns im Landkreis gibt es da keine Vorgaben, aber es gibt solche Fälle, erkundige dich einfach in deinem Landratsamt und Forstamt. Kostet einen Telefonanruf und schon weisst du mehr.

            Und zur Not geht immer noch die alte Geschichte: Beim Picknick den Hausschlüssel verloren....

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            • 2augen1nase
              Heerführer


              • 13.03.2007
              • 5543
              • Chemnitz
              • keiner.. leider

              #21
              ich hab vor ein paar wochen in dem thread "genehmigung in bayern" einen brief vom lda angehängt. da sind n haufen links dabei usw. deine fragen werden mit sicherheit beantwortet.

              soweit ich weiß ist das graben in wäldern grundsätzlich verboten, wenn dein förster ne ausnahme macht, gibts ja keinen der dich sonst anmeckern kann, also unproblematisch.

              du brauchst allerdings IMMER die Genehmigung des grundstückseigentümers. am besten schriftlich, ebenso am besten nen schriftlichen fundteilungsvertrag.

              lies am besten in dem thread nochmal nach, wie gesagt da sind die ganzen links drin.

              schade dass das noch nicht angepinnt wurde hier, ist nämlich ne frage die hier ständig kursiert....

              grüße und gut fund^^
              Genossen und Genossinnen! Geniesset den genuß der Genossenschaften, denn es könnte vorkommen, dass die
              Nachkommen mit dem Einkommen der Vorkommen nicht auskommen und daher umkommen!

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              • DaWicky
                Anwärter


                • 05.05.2009
                • 19
                • Hessen

                #22
                Wenn ichs jetzt richtig verstanden hab, ist es aber erlaubt auf Grundstücken die in Privatbesitz mit einverständniss den Eigentümers zu pendeln, wenn kein BD. Richtig? Gilt das auch für hessen oder nur für Bayern?

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