Und das wird noch deutlich zunehmen, in nächster Zeit.
Sondeln im Wald?
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Quis custodiet ipsos custodes?Kommentar
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Ehrenamtlicher Mitarbeiter (EM) im LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR ABR) Aussenstelle Overath, NRW.
Detektoren: Minelab CTX3030 mit 11" + 17" Spulen, Keiler PI 2 mit 2m Rahmen, 55cm + 30cm Spulen, Garrett EURO Ace 350 DD, Seben MD8080 (old but gold...)
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Quatsch, das steht auch in NRW in keinem Gesetz. Warum will das Niemand verstehen?
Zeig mir das Gesetz doch!
Erst wenn Du eine NFG bekommen hast, und dort die Waldsuche als nicht genehmigt aufgeführt ist, hast Du Dir selber mit Deiner Unterschrift den Wald verboten.
Ansonsten kannst auch im Wald suchen, solange Du nicht auf der Suche nach Bodendenkmälern bist.
Und zur Aussage "Im Wald verrottet grundsätzlich nix" sag ich besser gar nix, denn mit der Aussage hast Deine Kompetenz nicht gerade untermauert um es mal sanft auszudrücken.
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SUCHEN darf man nahezu überall. GRABEN dagegen nicht, und darum dürfte es wohl beim Sondeln dem weit überwiegenden Teil der Menschen gehen. Das GRABEN nach §13 DSchG NRW unterliegt dem ERLAUBNISVORBEHALT aus §12 DSchG NRW der in §13 Abs. 1 nochmals besondere Konkretisierung findet ("Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde"), die vorbehaltene Erlaubnis zur Grabung nach §13 DSchG wird entsprechend §13 Abs. 3 mit der Auflage erteilt nur auf den genehmigten Flächen zu graben wobei Wald- und Wiesenflächen in der Regel nicht genehmigt werden.Quatsch, das steht auch in NRW in keinem Gesetz. Warum will das Niemand verstehen?
Zeig mir das Gesetz doch!
Erst wenn Du eine NFG bekommen hast, und dort die Waldsuche als nicht genehmigt aufgeführt ist, hast Du Dir selber mit Deiner Unterschrift den Wald verboten.
Ansonsten kannst auch im Wald suchen, solange Du nicht auf der Suche nach Bodendenkmälern bist.
Es bedarf also (in NRW) gar keines Verbotes des Grabens im Wald weil durch den Erlaubnisvorbehalt aus §12 i.V.m. §13 Abs. 1 DSchG ohnehin nur dort gegraben werden darf wo es die Behörde erlaubt; Und das ist in der Regel halt weder Wald noch Wiese. Rechtlich ist das ansich sehr klar und einfach geregelt. Natürlich kannst du mit Detektor in einen Wald rennen und dort deinen verlorenen Schlüssel suchen. Birgst du aber (bewegliche) BD (da reicht im Prinzip ein Reichspfennig) wird es sehr schnell sehr kritisch.
Sieh es wie Angeln: Ernährung ist auch Menschenrecht und trotzdem steht das Angeln unter Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis wird, ggf. unter der Maßgabe von Auflagen (bestimmter Fluss/Flussabschnitt/Gemeinde/Zeit/Fischart, grundsätzlich jedoch nur nach abgelegter Fischereiprüfung), von der Behörde mit der Ausstellung eines Fischereischeins erteilt. Das ist sehr analog zur NFG nach §13 DSchG NRW. Und ganz analog ist man bei Verstoss gegen die Auflagen wegen Wilderei dran. Natürlich darf man, auch hier analog, jederzeit einen Stock mit Faden in einen Fluß hängen. Nur fangen darf man ausdrücklich nichts, das wäre Wilderei; Ebenso wie das Ausgraben eines BD im Wald ohne entsprechende Erlaubnis Raubgräberei ist.
Mir ist diese DSU-Argumentation ("Zeig mir wo die Waldsuche verboten ist!!!") schon im Ansatz nicht schlüssig, ich habe es jetzt mal ausdrücklich unter Auslassung der immer kritisierten "billigenden Inkaufnahme" und an einem wenig rechtsphilosophischen Praxisbeispiel aufgezogen, vielleicht hilft's ja.
Kurz: Graben von BDs (und auch ein Reichspfennig kann ein BD sein!) im Wald unterliegt, wie auch überall sonst in NRW, dem Erlaubnisvorberhalt aus §12 iVm. §13 Abs. 1 und 3 und unter Maßgabe des Abs. 2 DSchG NRW. Was nicht erlaubt wird, ist analog auch nicht erlaubt. Total easy...
LG,
Olly
Zitat von DSchGNRW§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wera) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen(3) Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung kann die Erlaubnis nach Absatz 1 auch gesondert beantragt werden.
oder
b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
§ 12 ErlaubnisvorbehaltFür Eingriffe in Bodendenkmäler gilt § 9 entsprechend.
§ 13 Ausgrabungen(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.Ehrenamtlicher Mitarbeiter (EM) im LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR ABR) Aussenstelle Overath, NRW.
Detektoren: Minelab CTX3030 mit 11" + 17" Spulen, Keiler PI 2 mit 2m Rahmen, 55cm + 30cm Spulen, Garrett EURO Ace 350 DD, Seben MD8080 (old but gold...)
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@OBonn
Nicht der der am meisten kopierten Text abliefert gewinnt sondern der der Recht hat.
Und Recht habe ich. Solange Du nicht gezielt nach Bodendenkmälern suchst und gräbst darfst Du mit Erlaubnis des Grundstückeigners auch im Wald SUCHEN und GRABEN.
Mit Erlaubnis des Besitzers grab ich Dir zehn Hektar Wald quadratmeterweise um wenn ich will und kein BD drauf eingezeichnet ist Oder sind wir jetzt in Nordkorea?
Ich kann doch auch nix dafür dass Du einen Vertrag unterzeichnet hast, der Dir die Waldsuche verbietet. Augen auf bevor man seinen Wilhelm unter ein Dokument setzt.
Du glaubst doch nicht wirklich dass in ganz NRW kein Waldbesitzer mehr ein Loch in den Wald gräbt, um Waldwege zu flicken, Zäune zu setzen, Schlachtkadaver als Jäger zu vergraben und und und, nur weil es einen Erlaubnisvorbehalt gibt. So ein Quatsch.Kommentar
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@flumi
Lies es Dir nochmal in Ruhe durch...dann verstehst du es eventuell doch noch.
Kurz:
Natürlich darfst du suchen, aber graben darfst du nicht.Ehrenamtlicher Mitarbeiter (EM) im LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Aussenstelle Overath, NRW.
Detektoren: Garrett ATX, Minelab CTX3030 mit 11", Deus 3.2Kommentar
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Ich behielt Recht..Es gibt hier gefühlte 100 Threads zur Waldsuche und in jedem scheiden sich die Geister und deren Meinungen...
Die Argumentation der Archäologie / Gesetzgebung ist, dass an jeder Stelle an der du gräbst ein Bodendenkmal schlummern könnte.
GrußKommentar
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Ist es sehr schlimm wenn mir das zu dumm ist?
Ich dachte das Forum wäre halbwegs DSU-frei...Ehrenamtlicher Mitarbeiter (EM) im LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR ABR) Aussenstelle Overath, NRW.
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