Steht ja so auch im "Teil 6 Erholung in der freien Natur" unter "Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen" - "(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses."
Gruss
Zardoz
Gruss
Zardoz



Das könnte ein Volkssport werden.
Gruß andreas


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