§ 22 sagt u.a.;
(1) Nicht gestattet ist
1. das Betreten nach § 30 gesperrter Waldflächen und -wege,
2. das Betreten von Waldwegen und sonstigen Waldflächen, in deren Bereich Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
3. das Betreten von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Forstdickungen, Naturverjüngungen, Wildäckern und Waldwiesen,
4. das Betreten von sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen (...) soweit dafür keine besondere Befugnis besteht.
(...)
§ 41
Verstöße gegen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20 Abs. 1 Waldflächen, die nicht zu einem Erholungswald (§ 26) gehören, außerhalb der Waldwege und angrenzenden unbestockten Waldflächen unbefugt betritt,
2. entgegen § 21 im Wald unbefugt außerhalb der ausgewiesenen Reitwege und privaten Straßen reitet oder eine mit dem Reiten verbundene Auflage nach § 21 Abs. 4 nicht erfüllt,
3. entgegen § 22 im Wald unbefugt außerhalb der dort genannten Wege und Straßen fährt,
4. unbefugt entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gesperrte Waldflächen und -wege, Wildäcker, Waldwiesen, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Forstdickungen, sonstige forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche oder jagdliche Einrichtungen oder Anlagen im Wald oder Flächen betritt oder sonst benutzt, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen oder in deren Bereich Holz eingeschlagen oder auf bereitet wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
5. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 5 im Wald unbefugt fährt, zeltet oder Wohnwagen abstellt, wer unbefugt Haustiere im Wald hält oder hütet, wer gezähmte Wildtiere, Haustiere oder nicht angeleinte Hunde mitnimmt,
6. entgegen § 25 die Ruhe des Waldes stört oder die Erholung anderer Waldbesucherinnen oder Waldbesucher beeinträchtigt,
7. einer aufgrund
a. des § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung oder
b. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt,
sofern die Verordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer
8. eine Waldfläche ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigung abholzt,
9. eine Waldfläche ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 eine Waldfläche abholzt oder rodet,
11. eine Waldfläche ohne die nach § 30 erforderliche Genehmigung oder Anzeige sperrt;
12. ohne Waldbesitzerin oder Waldbesitzer zu sein,
13. eine Waldfläche abholzt oder in eine andere Nutzungsart umwandelt, ohne daß die Abholzung oder Umwandlung der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer nach § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 genehmigt oder sie nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zulässig war.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 11 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 8 bis 10 und 12 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 42
Forstschädigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt im Wald
1. Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,
2. Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,
3. Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen angebracht sind,
4. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Waldflächen, von Versuchsflächen oder von Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen, insbesondere Einfriedigungen, Hecken, Geländer, Tore, Schlagbäume, Abteilungssteine oder Schilder oder
5. Waldarbeiterschutzhütten, fischereiwirtschaftliche, jagdbetriebliche oder der Erholung dienende Einrichtungen oder Anlagen sowie ihr Zubehör
entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1. im Wald aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse von ihrem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,
2. Wildgattertore, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Saatgärten, Pflanzgärten, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet oder befugterweise geöffnete nicht wieder schließt,
3. das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet und dadurch diese Fläche oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflußt oder Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldflächen dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,
4. im Wald ausgediente Fahrzeuge abstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Nicht gestattet ist
1. das Betreten nach § 30 gesperrter Waldflächen und -wege,
2. das Betreten von Waldwegen und sonstigen Waldflächen, in deren Bereich Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
3. das Betreten von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Forstdickungen, Naturverjüngungen, Wildäckern und Waldwiesen,
4. das Betreten von sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen (...) soweit dafür keine besondere Befugnis besteht.
(...)
§ 41
Verstöße gegen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20 Abs. 1 Waldflächen, die nicht zu einem Erholungswald (§ 26) gehören, außerhalb der Waldwege und angrenzenden unbestockten Waldflächen unbefugt betritt,
2. entgegen § 21 im Wald unbefugt außerhalb der ausgewiesenen Reitwege und privaten Straßen reitet oder eine mit dem Reiten verbundene Auflage nach § 21 Abs. 4 nicht erfüllt,
3. entgegen § 22 im Wald unbefugt außerhalb der dort genannten Wege und Straßen fährt,
4. unbefugt entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gesperrte Waldflächen und -wege, Wildäcker, Waldwiesen, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Forstdickungen, sonstige forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche oder jagdliche Einrichtungen oder Anlagen im Wald oder Flächen betritt oder sonst benutzt, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen oder in deren Bereich Holz eingeschlagen oder auf bereitet wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
5. entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 5 im Wald unbefugt fährt, zeltet oder Wohnwagen abstellt, wer unbefugt Haustiere im Wald hält oder hütet, wer gezähmte Wildtiere, Haustiere oder nicht angeleinte Hunde mitnimmt,
6. entgegen § 25 die Ruhe des Waldes stört oder die Erholung anderer Waldbesucherinnen oder Waldbesucher beeinträchtigt,
7. einer aufgrund
a. des § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung oder
b. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt,
sofern die Verordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer
8. eine Waldfläche ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigung abholzt,
9. eine Waldfläche ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 eine Waldfläche abholzt oder rodet,
11. eine Waldfläche ohne die nach § 30 erforderliche Genehmigung oder Anzeige sperrt;
12. ohne Waldbesitzerin oder Waldbesitzer zu sein,
13. eine Waldfläche abholzt oder in eine andere Nutzungsart umwandelt, ohne daß die Abholzung oder Umwandlung der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer nach § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 genehmigt oder sie nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zulässig war.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 11 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 8 bis 10 und 12 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 42
Forstschädigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt im Wald
1. Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,
2. Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,
3. Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen angebracht sind,
4. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Waldflächen, von Versuchsflächen oder von Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen, insbesondere Einfriedigungen, Hecken, Geländer, Tore, Schlagbäume, Abteilungssteine oder Schilder oder
5. Waldarbeiterschutzhütten, fischereiwirtschaftliche, jagdbetriebliche oder der Erholung dienende Einrichtungen oder Anlagen sowie ihr Zubehör
entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1. im Wald aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse von ihrem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,
2. Wildgattertore, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Saatgärten, Pflanzgärten, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet oder befugterweise geöffnete nicht wieder schließt,
3. das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet und dadurch diese Fläche oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflußt oder Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldflächen dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,
4. im Wald ausgediente Fahrzeuge abstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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