Gruß Dennis
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Bin zwar inzwischen B.W.ler, allerdings gehe ich dort aufgrund der Gesetzeslage nicht Sondeln. Aber vielleicht bringt die Initiative ja etwas. Würde auch gern mal in B.W. suchen und nicht immer extra nach Hessen fahren müssen.
Gruß DennisUnd Gott sprach zu den Steinen: "Steine, wollt ihr Funker werden?" Und die Steine antworteten: "Nein! Wir sind nicht hart genug." -
@ErazorX
Grüss Dich.Bin zwar inzwischen B.W.ler, allerdings gehe ich dort aufgrund der Gesetzeslage nicht Sondeln. Aber vielleicht bringt die Initiative ja etwas. Würde auch gern mal in B.W. suchen und nicht immer extra nach Hessen fahren müssen.
Ich bin übrigens auch nur ein "reingeschmeckter". Allerdings seit 1986. Ich werde wenigstens schon ab und zu gegrüßt.
Was stört Dich denn detailliert an der Gesetzeslage hier im Ländle ? Ich vertrete halt die Meinung, das man Problemen nicht immer nur ausweichen kann/ sollte. Muss man denn nur wegen der Gesetzeslage wirklich in ein anderes Bundesland gehen ?
Gruss
JürgenJürgenKommentar
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Schau mal hier :
§2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
In der Regel ist nach unseren Archäologen zu folge alles ein schützenswertes Kulturdenkmal das in den Rahmen einer „Abgeschlossenen Zeitepoche“ gehört .
Im Grunde meint man aber alles bis zum „heutigen“ Tage !!!
Die Umsetzung dieses Gesetzes wird im Zweifelsfall so gehandhabt, das die Annahme es handele sich um ein schützenswertes Kulturdenkmal nur der Öffentlichen Feststellung bedarf. Die Ämter, gegebenenfalls die Gerichte entscheiden dann ob es sich tatsächlich um ein schützenswertes Kulturdenkmal handelt. Jede Entscheidung wird prinzipiell eine Einzelfall- Entscheidung sein und muss bei jedem Fall neu ausgetragen werden. Das bedeutet letztlich , das man in BW nicht nach „Altertümer“ sondeln darf ohne eine endsprechende Genehmigung zu haben. Das heißt wiederum, das man im Vorfeld durch die Ämter feststellen lassen muss, das die gesuchten Gegenstände nicht unter § 2 DSchG BW fallen . Sollten diese aber darunter fallen wird die Genehmigung für Privatpersonen garantiert verweigert !! Auch muss feststehen das nicht versehentlich nach geschützten Gegenständen gegraben wird, dazu bedarf es aufwendiger Recherchen !!
Eine Änderung dieses Gesetzes wird es kaum geben und obwohl es mich ärgert weil es vieles erschwert ist es dennoch gut so !
Gruß HenryZuletzt geändert von Henry; 23.10.2006, 18:45.[Thomas KliebenschedelKommentar
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ääh, ...
das "wortspiel" erkannt??
ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen,
… ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?
dr. koch - "1984" 😲Kommentar






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