Das Schatzregal ist beschlossen und ab sofort gültig!
TOP 16. Zweite Lesung des Dringlichen Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes
– Drucks. 18/4146 zu Drucks. 18/3479 –
In zweiter Lesung angenommen:
Gesetz beschlossen
Gesetz
zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes Vom Artikel 1 § 24 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBI. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl.
I S. 72), wird wie folgt neu gefasst:
"§ 24
Schatzregal
Bodendenkmale, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes Hessen. Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu übergeben."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung kommt in Hessen sowohl bei genehmigten als auch bei ungenehmigten Entdeckungen oder Ausgrabungen derzeit die Vorschrift des § 984 BGB zur Anwendung. Danach werden der Entdecker und das Land jeweils hälftig Eigentümer von Bodenfunden, deren ursprünglicher Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Hessen ist damit eines von drei Bundesländern, in denen bislang keine anderslautende spezialgesetzliche Regelung besteht. Mit der vorgesehenen Regelung eines sog. "Schatzregals" soll gewährleistet werden, dass bewegliche Bodendenkmäler der Öffentlichkeit bzw. der wissenschaftlichen Forschung und Präsentation nicht verloren gehen: Das Land soll mit der Entdeckung beweglicher Bodendenkmäler, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, daran Eigentum erwerben. Eine derartige Regelung schafft rechtliche Klarheit und umgeht eine zeit- und kostenaufwendige "Auslösung" von Gegenständen. Sie reduziert nicht zuletzt die Attraktivität ungenehmigter Raubgrabungen und ist daher aus denkmalschutzfachlicher Sicht sinnvoll.
M.f.G













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