Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 13 DSchG

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  • Stahlelch
    Lehnsmann


    • 21.11.2014
    • 48
    • Bonn

    #1

    Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 13 DSchG

    Sehr geehrter Herr Bla Bla Bla,
    hiermit erteile ich Ihnen die Erlaubnis, in dem nachfolgend beschriebenen Umfang mit dem Metalldetektor nach Bodendenkmälern zu forschen.

    Hier kommen jetzt noch 5 Seiten mit der genauen Definition, den einzuhaltenden Auflagen, den zu prospektierenden Flächen (+3 Seiten) und, besonders interessant, die Rechtsbehelfsbelehrung, um gegen den erhaltenen Bescheid über 75 €uronen das Rechtsmittel der Klage einzuheben; innerhalb eines Monates.

    Auf diesen Satz habe ich jetzt seit dem 14. November 2014 gewartet. (für spätere Leser, wir schreiben den 09. 05 im Jahre des Herren 2015!)

    Der Anfang war recht Easy ; Nummer der zuständigen unteren DSchB gegoogelt, angerufen, und nen Termin mit dem zuständigen Amtsarchäologen vereinbart.
    Diesem sollte schon glaubhaft klargemacht werden dass die Intension bei diesem Hobby nicht bei „krassem altem Scheiß“ liegt der irgendwie Gewinnoptimiert den Besitzer wechselt. #Barbarenschatz#Himmelsscheibe etc.
    Leider versteht sich das nicht von selbst....
    Rudimentäres historisches Wissen ist definitif hilfreich und erwünscht!

    Während dieser Wartezeit erfuhr ich durch Recherchen, dass die obere Denkmabehörde anscheinend nur 2x im Jahr über Anträge dieser Art entscheidet/bzw. nach spätestens 6 Monaten einen Bescheid über Annahme oder Ablehnung des Antrages zustellen muss. Was davon jetzt stimmt weiss ich nicht :/

    Was ich allerdings voll und ganz bestätigen kann ist, dass die Antragsstellung über eine persönliche Vorstellung bei der unteren DSchB des zuständigen Kreises ein durchaus gangbarer Weg ist( zumindest in meinem Fall), auch wenn die geschätzte Wartezeit von 4-6 Wochen zur Antragsgenehmigung doch ein wenig knapp gehalten war....
    Unterm Strich denk ich mal, das die Möglichkeit nen professionellen Sachkundigen fast jederzeit zur Rate ziehen zu können die Unannehmlichkeiten die zum Erwerb der Genehmigung entstehen so ziemlich ausgleichen.

    Zum Abschluss:
    Ich hoffe denjenigen die sich, wie ich selber auch vor gar nicht all zu langer Zeit, gefragt haben wie das alles so funktioniert ne kleine Hilfestellung geleistet zu haben, dazu fühlte ich mich verpflichtet

    Grüße
    Konstantin
    42
  • IG Phoenix
    Heerführer

    • 17.05.2002
    • 1106
    • Uplengen
    • Tesoro Germania, Tesoro Toltec II

    #2
    Moin,

    Du hast zu lange gewartet. Gem. § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Antrag nach drei Monaten automatisch genehmigt. Das kannst Du im VerwVerfG Deines Bundeslandes nachlesen und inzwischen sollte/müsste es auch im DSchG stehen. In Hessen wurde der Passus bereits in das DSchG eingepflegt. Der 42a gilt aber in jedem Fall, auch wenn es noch nicht im DSchG steht.

    Viele Grüße


    Walter

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    • Sorgnix
      Admin

      • 30.05.2000
      • 26081
      • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
      • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

      #3



      .... und was soll er jetzt machen??
      noch nachträglich ne Klage einreichen - oder letztendlich doch zufrieden mit der Genehmigung sein?


      Ich bin für Letzteres.


      Herzlichen Glückwunsch!


      Gruß
      Jörg
      Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
      zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

      (Heiner Geißler)

      Kommentar

      • DaddyCool
        Heerführer


        • 12.08.2008
        • 1615
        • Deutschland
        • XP Deus v5.2, Garrett PP

        #4
        Ach der Walter mal wieder. Wenn Du hier schon den Haus- und Hofjuristen spielst, solltest Du auch vollständig antworten.

        Die Genehmigungsfiktion gilt nur dann, wenn ALLE NOTWENDIGEN Tatsachen/Nachweise/Unterlagen/etc bei der ZUSTÄNDIGEN Behörde vorliegen.

        Die Zuständigkeit ergibt sich in NRW aus dem § 13 DSchG NRW und die liegt bei der "Oberen Denkmalschutzbehörde", also der Bezirksregierung. Wer also erst der UDB oder dem LVR/LWL seine Unterlagen zuschickt, kann sich eben nicht auf den § 42a VwVfG NRW berufen, da er sich an die sachlich und instanziell falsche Behörde gewandt hat...zumal hier wahrscheinlich keiner weiß, wie eine korrekte Fristberechnung durchgeführt wird.

        Zeigt mal wieder, wie unnütz irgendwelche IG'en sind, die mit juristischen Laien besetzt sind.
        Nec soli cedit !

        DSU outside

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        • Ironpic
          Heerführer


          • 23.05.2011
          • 1722
          • Mönchengladbach
          • XP GMP

          #5
          Hallo,

          Für NRW im Bereich des LVR ist das eigentlich garnicht so das große Problem, da man
          einige Dinge auch parallel machen kann. Vorstellung bei der Unteren Denkmalbehörde,
          damit die wissen es gibt da jemanden. Bei uns interessiert sich die UDB hauptsächlich
          dafür, dass in denkmalgeschützten Häusern keine falschen Fenster eingebaut werden . . .
          usw. Ich war der erste Sucher im Ort. Dann Obere Denkmalbehörde des Kreises, fragen
          wie so ein Antrag aussehen muss. War nicht ganz klar, ich war der erste Sucher im Kreis.
          Dann Fachbehörde LVR, Vorstellung in der Niederlassung und dann Genehmigung.
          Der Gebührensatz von 75,- € ist für jede Genehmigung zu zahlen und zwar auch bei
          Verlängerung. Ich habe für andere div. Hobbies weit aus mehr im Jahr abgedrückt. Für
          die Verwaltungsgebühr bekommt man einen mehrseitigen Schriftsatz eine digitalisierte
          Karte mit allen genehmigten Flächen und jede Menge Stempel. Das beeindruckt auch die
          Polizei, wenn man so was zeigt nachdem sie einen vom Acker geholt haben. Ist doch was.
          Viele Grüße von
          Ironpic

          ------------------


          Manchmal, wenn mir langweilig ist, rufe ich bei DHL an und frage wann die Sendung mit der Maus kommt!

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