Grundsätzliches:
„Schatzsuche“ kann nicht verboten sein.
Aus folgenden Gründen:
Der Begriff des „Schatzes“ nach deutschem Recht ist in § 984 BGB festgelegt.
Ein Gegenstand, der solange verborgen war, daß der Eigentümer nicht zu ermitteln ist.
Daß der Gegenstand wertvoll sein muß, ist nicht gefordert. Das Alter des Gegenstandes spielt grundsätzlich keine Rolle.
Der Gegenstand muß nicht einmal im Boden verborgen sein, kann sich auch in anderen Dingen befinden (Stühle, Verstecke in Kommoden u. ä.).
Ein Schatz kann zwar auch ein Bodendenkmal sein, wer gezielt danach (eingeschränkt nach Schätzen, die Bodendenkmäler sind oder nach Bodendenkmälern, die nicht einmal Schätze sind) sucht, bedarf i. d. R. eine Genehmigung.
Wer aber gezielt nach Schätzen sucht, bedarf wegen der Suche an sich keiner Genehmigung.
Das Betreten von Grundstücken bedarf der Genehmigung des Grundstückseigners, ist aber ein anderer Tatbestand.
Wer nach Schätzen sucht, einen entdeckt und findet (Sachherrschaft), der auch Bodendenkmal sein könnte, wird die Denkmalschutzgesetze zu beachten haben. Steht das Schatzregal (Eigentumsvorbehalt der Länder aufgrund Einführungsgesetz zum BGB) kann der Entdecker des Schatzes (ob Bodendenkmal oder nicht) seinen Anspruch auf (Mit-)Eigentum aus § 984 nicht geltend machen, erhält auch keinen Finderlohn, weil der Schatz keine verlorene Sache ist, es keinen zum Finderlohn Verpflichteten (Eigentümer) gibt, der der Sache verlustig geworden ist. Mangels feststellbaren (früheren) Eigentümers, wird das Eigentum erst im Fundzeitpunkt per Gesetz zugewiesen.
Wer behauptet, „Schatzsuche“ sein verboten, der lügt.
Es ist auch nicht verboten, nach Metallen zu suchen, sie zu diesem Zweck mittels Detektoren zu orten. Dies müssen keine Schätze sein (leere Cola-Dosen, Leitungen in Wänden u. a.).
Die Fundrechtparagraphen des BGB wären Absurdum, wenn das Suchen nach verlorenen oder verschollenen Gegenständen verboten wäre.
Wer möchte mich hindern, weiterhin nach verlorenen Groschen (das Geld liegt bekanntlich auf der Straße) oder verlorenem Schmuck Ausschau zu halten, welches Gesetz will man mir entgegenhalten, wenn ich die Geldbörse oder den Schmuck aufhebe und zum Fundbüro bringe?
Welches Gesetz hindert mich/uns an der Suche nach Metallen oder Schätzen, die nicht einmal aus Metall sein müssen?
Ich bitte um rege Auskunft bevorzugt juristischer Art.
Gruß
masterTHief
„Schatzsuche“ kann nicht verboten sein.
Aus folgenden Gründen:
Der Begriff des „Schatzes“ nach deutschem Recht ist in § 984 BGB festgelegt.
Ein Gegenstand, der solange verborgen war, daß der Eigentümer nicht zu ermitteln ist.
Daß der Gegenstand wertvoll sein muß, ist nicht gefordert. Das Alter des Gegenstandes spielt grundsätzlich keine Rolle.
Der Gegenstand muß nicht einmal im Boden verborgen sein, kann sich auch in anderen Dingen befinden (Stühle, Verstecke in Kommoden u. ä.).
Ein Schatz kann zwar auch ein Bodendenkmal sein, wer gezielt danach (eingeschränkt nach Schätzen, die Bodendenkmäler sind oder nach Bodendenkmälern, die nicht einmal Schätze sind) sucht, bedarf i. d. R. eine Genehmigung.
Wer aber gezielt nach Schätzen sucht, bedarf wegen der Suche an sich keiner Genehmigung.
Das Betreten von Grundstücken bedarf der Genehmigung des Grundstückseigners, ist aber ein anderer Tatbestand.
Wer nach Schätzen sucht, einen entdeckt und findet (Sachherrschaft), der auch Bodendenkmal sein könnte, wird die Denkmalschutzgesetze zu beachten haben. Steht das Schatzregal (Eigentumsvorbehalt der Länder aufgrund Einführungsgesetz zum BGB) kann der Entdecker des Schatzes (ob Bodendenkmal oder nicht) seinen Anspruch auf (Mit-)Eigentum aus § 984 nicht geltend machen, erhält auch keinen Finderlohn, weil der Schatz keine verlorene Sache ist, es keinen zum Finderlohn Verpflichteten (Eigentümer) gibt, der der Sache verlustig geworden ist. Mangels feststellbaren (früheren) Eigentümers, wird das Eigentum erst im Fundzeitpunkt per Gesetz zugewiesen.
Wer behauptet, „Schatzsuche“ sein verboten, der lügt.
Es ist auch nicht verboten, nach Metallen zu suchen, sie zu diesem Zweck mittels Detektoren zu orten. Dies müssen keine Schätze sein (leere Cola-Dosen, Leitungen in Wänden u. a.).
Die Fundrechtparagraphen des BGB wären Absurdum, wenn das Suchen nach verlorenen oder verschollenen Gegenständen verboten wäre.
Wer möchte mich hindern, weiterhin nach verlorenen Groschen (das Geld liegt bekanntlich auf der Straße) oder verlorenem Schmuck Ausschau zu halten, welches Gesetz will man mir entgegenhalten, wenn ich die Geldbörse oder den Schmuck aufhebe und zum Fundbüro bringe?
Welches Gesetz hindert mich/uns an der Suche nach Metallen oder Schätzen, die nicht einmal aus Metall sein müssen?
Ich bitte um rege Auskunft bevorzugt juristischer Art.
Gruß
masterTHief


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