Verbot : Genehmigung

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  • nikkor
    Einwanderer


    • 04.02.2005
    • 13
    • Neuss

    #1

    Verbot : Genehmigung

    Hallo Sondler, insbesondere Moderatoren,

    bin noch neu in dem Forum und habe - nicht zuletzt auch mangels Detektor - keinerlei Erfahrungen im Sondeln. Und ob ich darin überhaupt einsteigen werde, steht noch dahin. Daher habe ich zunächst mal ausgiebig die Foren studiert, aus denen mir allerdings immer noch nicht 100%ig klargeworden ist, wo der praktische Unterschied zwischen nicht verbotenem, aber grundsätzlich erlaubtem aber genehmigungspflichtigen Sondeln liegt.
    Ich kann aus den bisher gewonnenen Erkenntnissen aus den Postings und Antworten nicht ersehen, wo genau der praktische (nicht rechtliche) Unterschied ist bzw. welche Bedingungen für eine Genehmigung vorausgesetzt werden. Welche Gründe für's Sondeln haben überhaupt Aussicht auf Erfolg für die Erteilung einer Genehmigung? Wie genau muß der Bereich des geplanten Sondelns angegeben werden, wenn man diesen selbst vorher vielleicht nur ungefähr abstecken kann oder gar keine konkreten Vorstellungen hat? Wie werden Genehmigungen (regional, zeitlich) eingegrenzt?
    Nach allem, was ich gelesen habe, erscheint es mir ziemlich utopisch, überhaupt eine Genehmigung zu erwarten, denn die Herrschaften von den Behörden werden vermutlich alles andere als blauäugig sein und eine Genehmigung im Zweifel eher ablehnen als erteilen - oder sehe ich das falsch?
    Wer hat in diesem Forum Erfahrungen mit beantragten und erteilten Genehmigungen? Oder war das jetzt eine zu spezielle Frage?

    Gruß
    Rudi
  • Sorgnix
    Admin

    • 30.05.2000
    • 25928
    • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
    • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

    #2
    Nun ...

    ... vorab ganz kurz, da irgendwann mal in die Heia müssend ...

    DAS Du bei all Deiner Suche jetzt vielleicht ein paar widersprüchliche oder nicht verständliche Auslegungen gefunden hast, liegt wohl in der Materie an sich ...

    Zuerst: Wir haben 16 Bundesländer - und damit 16 individuelle Denkmalschutzgesetzte.
    ... natürlich teilw. ein wenig voneinander abweichend ...

    Wohnst Du in Hessen, so ist´s schön.
    In Bayern ebenso.
    ... haust Du dagegen in BW, so kriegst Du graue Haare.

    Aber selbst in Ländern mit angeblich "harter" Haltung ist eine Zusammenarbeit möglich.
    ... es kommt halt immer drauf an, WIE man seine Kontakte aufbaut und anbahnt. Zumindest ne Duldung liegt dann meist drin.

    So man sich denn auf die rechtlich abgesichertste Seite begeben will.

    ... meint man allerdings den vermeintlich leichtesten Weg gehen zu müssen, sprich der Argumentation einiger ewigbesserwissender Rattenfänger zu folgen, in dem man behauptet nur nach "Neuzeit" zu suchen, so mag das vielleicht ganz nett sein - aber halt etwas Realitätsfern. Denn die klugen Ratgeber sind im "Katastrophenfall" dummerweise und zufällig meist grad nicht zu sprechen ...


    Es kommt nur auf eines an: Verlasse Dich nicht auf andere. Gehe selbst los und baue einen Kontakt auf. Stelle Dich vor, schildere Dein Interessensgebiet.
    ... welches Du allerdings schon ein wenig eingegrenzt haben solltest. Eine nur allgemeine "Sucht" nach Schatzjagd hilft nicht unbedingt ...


    Und dann ist´s wie beim Angeln: Ich kann gern zum Verband gehen und sagen "ich hab halt Hunger auf Fisch".
    ... auch wenn das Bedürfnis anerkannt wird - zur Befriedigung desselben wird man Dir einiges an Kenntnissen abverlangen. U.a. das "waidgerechte" Töten, oder auch die fachgerechte Behandlung des Tieres ... Halt einiges an Lernstoff.

    Beim Sondeln dürfte es ähnlich sein. Der Beweggrund "Schatz finden" ist zwar schön - aber auch dafür verlangt man einiges an Kenntnissen über die tangierenden Bereiche. Sei es Fundbergung, Dokumentation, Recht - und vor allem, WO die Suche nun NICHT unbedingt ratsam ist ...
    (und z.B. ist (momentan) der Aufwand für die Erlangung einer Genehmigung in Hessen bei weitem nicht vergleichbar mit dem Aufwand für nen Fischereischein ... - DAS mal zur Verhältnismäßigkeit ...)


    aber dazu steht hier ja einiges im Forum.

    Gruß
    Jörg
    Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
    zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

    (Heiner Geißler)

    Kommentar

    • svenismk2
      Heerführer

      • 11.12.2003
      • 1214
      • nrw,alpen am niederrhein
      • whites classic

      #3
      Ansonsten,wende dich an MR.SHEPPY. Sein Ordner mit der "Suchgenehmigung" ist echt schon beindruckent.
      In Memory of Jimmy! 25.04.2006, and "Die Süsse" 02.04.2007,und Ivy 09.09.2007

      Kommentar

      • nikkor
        Einwanderer


        • 04.02.2005
        • 13
        • Neuss

        #4
        Danke für die Aufklärung

        Hallo Sorgnix,

        danke für die Aufklärung trotz der Müdigkeit. Ich werde das Thema langsam angehen.
        Danke auch an svenismk2.

        Gruß
        Rudi

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        • Saxnot
          Bürger


          • 06.03.2005
          • 193
          • Nienburg
          • GTI 2500 Power Master mit 25 cm -Deep Imaging-Sonde

          #5
          Hallo,

          kann mir jemand hier die Höhe der Gebühren für eine Genehmigung für Nachforschungen / Grabungen nach Kulturdenkmalen gem. § 13 III DenkmSchG LSA mitteilen?

          Kommentar

          • Sorgnix
            Admin

            • 30.05.2000
            • 25928
            • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
            • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

            #6
            Ääähhhh ...

            ... kannst Du uns bitte sagen, wie hoch der preisliche Unterschied bei den Bearbeitungsgebühren zwischen den Kreisdenkmalämtern der Kreise Pinneberg in SH und Straubing in BY ist??

            Sorry.
            Aber dafür sind wir hier (im Normalfall) die falsche Adresse ...

            DAS kriegst Du verbindlich nur raus, wenn Du DIREKT beim betroffenen Amt nachrfragst.

            ... und es MUSS nicht unbedingt was kosten. Die einen machen es kostenfrei, als Dienst am Bürger, die anderen haben ne Einnahmequelle entdeckt - und andere haben sich nen Horrorpreis ausgedacht, um Sucher abzuschrecken ...

            Wie gesagt:
            Verbindlich kann Dir das eh nur die jeweilig betroffene Behörde verraten.

            Gruß
            Jörg
            Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
            zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

            (Heiner Geißler)

            Kommentar

            • Saxnot
              Bürger


              • 06.03.2005
              • 193
              • Nienburg
              • GTI 2500 Power Master mit 25 cm -Deep Imaging-Sonde

              #7
              danke danke der schnellen antwort

              habe meiner unteren denkmalschutzbehörde schon gemailt aber die wissen wahrscheinlich noch nicht das sie auch eine email - adresse haben muss ich wohl den weg finden und persönlich vorsprechen

              mal sehen ob ich eine genehmigung bekomme und legal suchen kann, bedenkt man das hier vermutlich alle paar meter ein bedeutendes fundstück sein wird - wo sich doch hier die schweden und kaiserlichen truppen gegenüber standen - erscheint es mir doch ein wenig hoffnungslos

              Kommentar

              • Saxnot
                Bürger


                • 06.03.2005
                • 193
                • Nienburg
                • GTI 2500 Power Master mit 25 cm -Deep Imaging-Sonde

                #8
                habe gerade eine email von der unteren denkmalschutzbehörde bekommen -->

                " hinsichtlich Ihrer Frage zur Höhe der Gebühren für eine Genehmigung gemäß. § 14 III DenkmSchG LSA kann ich Ihnen mitteilen, dass eine
                denkmalschutzrechtliche Genehmigung im Sinne des § 14 DenkmSchG LSA
                gebührenfrei erteilt wird.

                Bezüglich Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen nur soviel mitteilen, dass für
                die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Nachforschung
                bzw. Ausgrabung archäologischer Kulturdenkmale ein begründetes Interesse
                vorgelegt werden muss, die eine letztendlich Zerstörung eines
                archäologischen Kulturdenkmals rechtfertigen. Eingriffe in Kulturdenkmale
                sind nur im Sinne des § 10 II DenkmSchG LSA genehmigungsfähig.

                ...

                Die Genehmigung bedarf einer entsprechenden aussagefähigen Beantragung, die
                eine Beurteilung sowohl aus denkmalpflegerischer als auch
                denkmalschutzrechtlicher Sicht ermöglicht."



                § 14
                Genehmigungspflichten
                (1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal
                1. instandsetzen, umgestalten oder verändern,
                2. in seiner Nutzung verändern,
                3. durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören,
                4. von seinem Standort entfernen,
                5. beseitigen oder zerstören
                will.
                (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmale entdeckt werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen. Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder gefährden können, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt.
                (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden.
                (4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu differenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen.
                (5) Genehmigungen nach Absatz 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen, soweit das Vorhaben nicht dem Inhalt eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs. 2 entspricht.
                (6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind.
                (7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern.
                (8) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Abs. 1; Abs. 4 gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen.
                (9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten verpflichtet werden.
                (10) Muss ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde.
                (11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden werden kann.


                § 10
                Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale
                (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
                (2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, wenn
                1. der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt;
                2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder
                3. die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet.

                (3) Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen.
                (4) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können.
                (5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
                (6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen, dürfen nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden.
                (7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände. Für den Bund sowie für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat die oberste Denkmalbehörde im Benehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde oder Stelle die sinngemäße Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 zu erwirken.

                Kommentar

                • eifelzombie
                  Ratsherr


                  • 09.08.2004
                  • 278
                  • DN / AC

                  #9
                  Hallo nikkor,

                  bei uns in NRW (Neuss gehört ja auch dahin ) ist (außer in Köln, die haben Sonderstatus) die obere Denkmalschutzbehörde zuständig. Die erteilen oder erteilen nicht die Genehmigungen nach Rücksprache mit dem Landesamt für Bodendenkmalpflege. Das Amt für Bodendenkmalpflege, das für Münsterland und Westfalen zuständig ist, soll da halbwegs normal sein. Bei Rheinsichen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn hast Du bei der Anfrage nach Metalldetektor schlechte Karten.
                  Prizipiell Genehmigungsfrei (die Genehmigung des Grundstückseigentümers brauchst Du schon) ist die Suche nach verlorenen Geldstücken (Badestrand, Baggersee), nach Metreoriten und Bodenschätzen (Erzen). Wenn Du mit einer Sonde übers Feld läufst und ein paar römische Fibeln oder Munitionsteile in der Jacke hast, ist die Glaubwürdigkeit dieser Ausrede schnell erschöpft.
                  Solltest Du tatsächlich eine behördliche Genehmigung bekommen, so ist diese meist stark beschränkt, also keine Suche im Wald, Naturschutzgebiet, Kriegsgebieten, Wiesengelände usw. Meist nur in der oberenen gebrochenen Ackerkrume.
                  Viel Glück
                  Eifelzombie

                  Kommentar

                  • Denarius
                    Ratsherr

                    • 19.09.2000
                    • 279
                    • NRW, IVLIACVM
                    • Whites MXT, 6000 XL PRO

                    #10
                    Hi !

                    In Neuss stellt sich die Situation zur Zeit etwas schwierig dar, da die zuständige Stadtarchäologin beim Wort Metalldetektor von üblen allergischen Reaktionen heimgesucht wird. Wenn Du allerdings nicht gerade auf einer römischen o. mittelalterlichen Wüstung erwischt wirst (so dass man Dir das gezielte Suchen nach Bodendenkmälern zweifelsfrei nachweisen könnte), kann man Dir allerdings nur schwerlich etwas. Derzeit wird die Situation allerdings noch "geklärt" und es bleibt daher noch abzuwarten, wie sich die Lage hier weiter entwickeln wird. Die Zusammenarbeit mit der zuständigen Außenstelle des LVRs in Overath verlief indes bisher immer unproblematisch, allerdings dürfen von hier aus leider keine Genehmigungen mehr erteilt werden.

                    Zuständig ist nun:

                    Obere Denkmalbehörde
                    Amt für Denkmalschutz/Denkmalpflege
                    z. H. Frau Wosnitza
                    Lindenstrasse 10
                    41515 Grevenbroich

                    bauaufsicht@rhein-kreis-neuss.de

                    Ansonsten gab's die letzten Jahre eigentlich nie Stress, was die Suche in und um Neuss angeht. Derzeit würde ich mir vielleicht allerdings eher Parzellen suchen, die etwas ab von stark befahrenen Strassen liegen, da rein rechtlich gesehen derzeit nicht mal das gezielte Auflesen einer Scherbe gestattet ist. Durch entsprechende Negativberichterstattung wird zudem versucht, (insbesondere) Sondengänger und Sammler zu verunglimpfen und die übrige Bevölkerung für's Denunziantentum zu gewinnen. Frau S. hält scheinbar nichts von praktischer bürgerlicher Geschichtsforschung und antike Funde in privater Hand sind ihr offensichtlich ein Greuel. Aber Nüss ist ja glücklicherweise gross genug ;-)

                    Gruss aus Uedesheim,
                    Denarius
                    -• Ich kam, sah und fand •-

                    Kommentar

                    • Saxnot
                      Bürger


                      • 06.03.2005
                      • 193
                      • Nienburg
                      • GTI 2500 Power Master mit 25 cm -Deep Imaging-Sonde

                      #11
                      Ich habe gestern einen zweiseitigen Brief an meinen Ansprechpartner in der Oberen Denkmalschutzbehörde geschrieben. Mal schauen was rauskommt. Zumindestens hab ich micht selbst davon überzeugt der Genehmigung würdig zu sein ...

                      Kommentar

                      • derpeppy
                        Ritter


                        • 30.12.2003
                        • 429
                        • Raum Iserlohn / Menden / Hemer
                        • Whites 5900 PRO

                        #12
                        Und der Katastrophenfall tritt viel schneller ein als man denkt. Vor allem, wenn man seine Funde brav hier im Forum in aller Öffentlichkeit präsentiert.

                        Da wird man schon mal schnell wie ein Terrorist behandelt und die kommen und filzen Deine Bude und Deine Unterwäsche!!!

                        In Deutschland sind Menschen mit ausgefallenen Hobbys sehr schnell gläserne Menschen für den Staat ohne, dass sie es wissen.

                        Man glaubt gar nicht, was die alles in Akten und Vermerken irgendwo über einen gespeichert haben. Bewirb Dich mal beim Bund als Offizier und schaff es bis zum persönlichen Gespräch. Die kramen Dinger aus, da hätte die Stasi nur so von geträumt. Ebenso ist es bei der Polizei gewesen.

                        Und ich will jetzt überhaupt kein Gelaber darauf hin hören, ich hab es selber so erlebt - inklusive Unterwäsche filzen!!!! Nur weil ich ab und zu die Sonde geschwungen habe und mich hier im Forum beteiligt habe.

                        Alle die das Gegenteil behaupten haben gar keine Ahnung.
                        Liebe Grüße und gut Fund,
                        Peppy

                        Kommentar

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