Ab wo darf ich sondeln?

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  • whfinder
    Ritter


    • 26.05.2005
    • 354
    • Spielberger Platte
    • Deus,Minelab Quattro Pro,TESORO

    #16
    hab da was zu dem thema gefunden:
    hafte aber nicht für den text,rechtschreibung oder ähnliches-so kopiert
    Nach den Paragrafen des Denkmalschutzgesetzes ist das "Sondeln" nur auf eigenem Grund erlaubt, wenn die regional unterschiedlichen "Schatzregale" beachtet werden.
    Wer auf fremden, privaten Grund Sondelt braucht eine Genehmigung des Grundstückbesitzers.

    Auf öffentlichem Grund ist das Sondeln generell verboten, ausser man hat eine Ausnahmegenehmigung des örtlichen Denkmalschutzamtes.
    Wer dem zuwiederhandelt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach Denkmalsrecht, oder begeht zivilrechtlich einen Hausfriedensbruch.

    Die angedrohten Geldbußen sind sehr hoch (bis zu einer Million) unter Einziehung der gesamten unerlaubt ausgegrabenen Gegenstände, sowie der Tatwerkzeuge (Metallsuchgeräte, Fahrzeuge und Grabwerkzeuge) ohne Entschädigung.

    ****************************************** Edit by tournois

    Nähere Informationen:
    Deutsches Nationalkommitee für Denkmalschutz beim Bundesministeriums des Innern
    Gaurheindorfer Strasse 198
    53117 Bonn
    Broschüre: Gegen die Grabräuber ISBN 3-922153-09-7
    _________________

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    • carpkiller
      Heerführer


      • 01.11.2006
      • 3095
      • Siebengebirge
      • XP Deus

      #17
      Moin,moin. Muss Teile dieses Beitrags wohl deutlich als Ironie bzw. Spaß kennzeichnen. Dies sollte& Kann nicht falsch verstanden werden!!

      Zitat von carpkiller
      Son Heimatpfleger kann auch ganz schnell zum Bodendenkmal werden..
      Dies ist IRONIE
      "Die Person, die Housekeeping in Frontdesk macht, sollte aus dem inner Circle kommen, sonst kriegen wir nur en rough mix!"

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      • Loenne
        Ratsherr


        • 20.03.2004
        • 267
        • Schleswig-Holstein

        #18
        @whfinder

        wo hast Du denn den Schwachsinn gefunden? Zeig mir mal ein Denknmalschutzgesetz, das einen Unterschied zwischen privatem eigenen, privatem fremden und öffentlichem Grund macht?

        ...wenn die regional unterschiedlichen Schatzregale beachtet werden.... oh man.

        Gruß
        Loenne

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        • whfinder
          Ritter


          • 26.05.2005
          • 354
          • Spielberger Platte
          • Deus,Minelab Quattro Pro,TESORO

          #19
          hab ich so aus google-aber wie gesagt ,kein haftung oder sonstiges für den text

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          • Hangwind
            Banned
            • 11.10.2006
            • 414
            • Zwischen 3 Stühlen
            • Cibola SE, ACE 150

            #20
            Was ich jetzt nicht so ganz verstehe.Es soll doch verboten sein im Wald zu sondeln.Lese hier aber sehr sehr oft das man mal so nebenbei kurz im Wald war und dort gesondelt hat. Also tut scheinbar doch fast jeder was er will.
            Nicht falsch verstehen!!! Es ist so wie :Mann sollte keine schlafende Hunde wecken oder wie :Wo kein Ankläger da keine Anklage!
            MFG Hangwind

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            • Oelfuss
              Heerführer

              • 11.07.2003
              • 7794
              • Nds.
              • whites 3900 D pro plus

              #21
              Was man im Wald darf, ist vom jeweiligen Waldgesetz des Bundeslandes abhängig. Wenn der Wald der Begierde zusätzlich noch als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, kommen noch die Bestimmungen des jeweiligen Naturschutzgesetzes hinzu.

              Einfach mal nach Waldgesetz und Naturschutzgesetz googlen. Dort steht ziemlich genau drin, was man im Wald darf und was nicht. Die Strafen bei Nichtbeachtung kann auch jeder nachlesen
              bang your head \m/

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              • IG Phoenix
                Heerführer

                • 17.05.2002
                • 1106
                • Uplengen
                • Tesoro Germania, Tesoro Toltec II

                #22
                Hallo,

                das sogenannte und oft in den verschiedenen Foren zitierte "Verbot einer Suche im Wald" ruht auf einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg gegen einen Sondengänger, der eine Genehmigung für eine Waldsuche haben wollte.

                Das Gericht hat dem Landesamt für Denkmalpflege im Urteil Recht gegeben, diese Genehmigung zu Verweigern, da es sich, nach Auffassung des Gerichts, beim Waldboden um eine "ungestörte" Bodenfläche handelt in der jede Fundbergung den archäologischen Befund (das ist der Kontext des Fundes mit seiner Umgebung) zerstören würde.

                Es handelt sich also im Grunde NICHT um ein Verbot im Wald zu suchen, aber aufgrund diese Urteils kann jeder Sondengänger der im Wald ohne Genehmigung sucht, wesentlich leichter mit einem Bußgeld belegt werden.

                Das Urteil greift aber nicht in das Recht der Denkmalschutzbehörde ein, Genehmigungen für die Suche im Wald zu erteilen, nur müssen müssen sie jetzt nicht mehr, aber sie können, wenn sie wollen.

                Viele Grüße

                Walter
                Das Schatzsucher Magazin

                Kommentar

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