(fast) 100 % Agree!!
In einer Sache muss ich widersprechen: Sollte ein Gewerbebetrieb durch das FA angenommen werden, gelten die Gegenstände als von Anfang an (also ab Erwerb) als Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes. D.h. sie sind mit ihrem damaligen Anschaffungspreis zu aktivieren und nicht mit dem Einlagewert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Ansonsten würde in diesen Fällen nie ein Gewinn erzielt werden, da der Verkaufspreis den Marktwert darstellt, zu welchem die Einlage in den Betrieb erfolgt.
Letztlich ist es allerdings keine Frage der tatsächlichen rechtlichen Einordnung, sondern der Beurteilung des Sachverhaltes - sprich: wenn Du nachweisen kannst, dass Du Deine Sammlung über Jahrzehnte aufgebaut hast und zudem keine Gewinnerzielungsabsicht hattest, dann bist Du nicht im gewerblichen Bereich (dann allenfalls Spekulationsgewinn - aber wegen der regelmäßig abgelaufenen Spekulationsfrist wohl unwahrscheinlich).
Es kommt also nicht nur - wie in vielen Beiträgen angeführt - auf die Anzahl der Verkäufe an, sondern auch und insbesondere, ob beim Kauf schon eine Absicht der Gewinnerzielung vorlag. (Für die Umsatzsteuer gilt das gleiche - hier muss die Einnahmeerzielungsabsicht auch bereits beim Kauf vorgelegen haben.)
Aber hier liegt das Problem: gegenüber einem hartnäckigen Finanzbeamten kann genau das schon mal Probleme aufwerfen!
Wenn der Sachverhalt tatsächlich so auch von der Finanzverwaltung angenommen werden würde, hättest Du m.E. keine Probleme. Die Frage ist also, ob Dir Dein Finanzbeamter glaubt!

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