Vererben von Waffen

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  • Andi08/15
    Heerführer

    • 26.06.2003
    • 2048
    • Lkr. RT/Baden-Württemberg
    • Garret ACE250

    #16
    Erben von erwerbsscheinpflichtigen Schußwaffen ist ein Sonderfall und hat nichts mit wenn, aber, könnte, vielleicht oder/und dem hier grassierendem Halbwissen zu tun!

    Man muß bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats eine sog. Erben-WBK nach §20 WaffG ohne Munitionserwerbsberechtigung beantragen, die muß ausgestellt werden, einzig, man muß nachweisen, das man die Waffen gesetzeskonform in entsprechenden Behältnissen nach nötiger Schutzklasse aufbewahren kann!
    Die Blockiervorschrift für Erbwaffen gibt es (noch) nicht!

    Die Behörde kann allerdings verlangen, das evtl. vorhandene Munition einem Berechtigten überlassen oder bei ihr eben abgegeben wird, so das der Erbe keinen Zugriff hat und nicht die tatsächliche Gewalt über die Munition ausüben kann.
    Sollte man die Waffen gerne selber behalten wollen um sie möglichwerweise selbst zu nutzen, macht man eine Waffensachkundeprüfung, weist dies dem Amt nach. Sofern bereits eine eigene WBK vorhanden, kann man die Erbwaffen auch darauf eintragen lassen, solange man nachweisen kann, das man dieselbigen für seine eigenen jagdlichen oder sportlichen Zwecke nutzen können wird nach Jagdrecht oder zugelassener Sportordnung des jeweiligen Verbandes.
    Die Erben-WBK wird ausgestellt, wenn der Erbe über 18 Jahre alt ist, zuverlässig und nicht vorbestraft. (Prüfung erfolgt duch die Behörde selbst!)
    Als Nachweis reicht Testament oder Erbschein. Natürlich ist es notwendig, das sich die Waffen vorher legal im Besitz des Erblassers befanden.
    Dachbodenfund zählt nicht!!!

    Das ist das mir bekannte Prozedere.

    §20 WaffG mal im kompletten Wortlaut als Anhang:
    (Nicht verrückt machen lassen, Blockieren oder Deaktivieren ist noch keine Pflicht!!! Auch "verlangen" neuerdings manche Waffenbehörden voller Inbrunst die ersatzlose Abgabe (sehr gerne per förmlicher Zustellung, vollziehbar innerhalb einer Woche unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen, die probierens halt), nicht ins Bockshorn jagen lassen, ist absolut rechtlich unzulässig!!!)


    (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

    (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

    (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

    (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

    (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

    (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.

    (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
    Zuletzt geändert von Andi08/15; 05.05.2011, 19:08.
    § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
    (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    ICH MAG KEINE GRÜNE UND ICH MAG FEINSTAUB, WEIL DER WEISS; DAS ER VOR DEM UMWELTZONENSCHILD STEHENBLEIBEN MUSS, AUSSERDEM HAB ICHS GERNE WARM IN MEINEM ÖKOLOGISCH BEDENKLICHEM V8!!!

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    • DFX
      Banned
      • 04.07.2008
      • 2076
      • Taka-Tuka-Land

      #17
      Zitat von bollwerker2
      Moinsen Leute,

      wahrscheinlich bin ich mit diesem Thema hier nicht richtig, aber im Moment wüsste ich auch nicht unter welcher Rubrik dieses passen sollte!
      Ich hatte ja mal gefragt wie es mit geerbten Waffen ist in Sachen Waffenbesitz.
      Jetzt habe ich erfahren das ich die Waffen es handelt sich um ein KK und um ein 98 K rundsätzlich behalten darf mit einer Waffenbesitzkarte. Aber es kann sein dass ich demnächst Besuch bekommen würde und die Waffe blockiert werden müssen und das würde mich so ca. 200-250€/Waffe kosten.
      So ein Batzen an Money will ich dafür natürlich nicht ausgeben und werde gezwungen sein die Dinger zu verschrotten. Bei dem 98 K sind alle Nummer gleich bis auf den Verschluß, auf dem Teil kann ich keine Nummer finden. Das andere Problem ist wenn ich den 98er entschärfen lassen würde, würde mich das auch wiederum 180€ kosten weil dieser dann noch zum Beschussamt müsste. Als Leute meine Frage an Euch:
      Was hat der 98er für einen Wert?
      Gibt es vielleicht hier Waffensammler oder kennt ihr jemanden der berechtigt ist solche Waffen zu erwerben, dann meldet Euch per PN
      Du bist hier mit Deinem Thema genauso richtig wie der Kollege Moskito:



      Beide Themen sind in der richtigen Rubrik geschrieben worden, beide Themen haben mit Schatzsuche nix zu tun, Dein Thema existiert weiter, das andere wurde geschlossen.

      So kann es kommen...

      Hoffentlich findest Du eine vertretbare Lösung für Dein Problem!

      Wenn Du etwas essbares siehst, leg es um!

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      • Andi08/15
        Heerführer

        • 26.06.2003
        • 2048
        • Lkr. RT/Baden-Württemberg
        • Garret ACE250

        #18
        Neubeschuß für einen K98k kostet übrigens nur etwa 30-50 Euro, sofern man die Flinte selbst dahinbringt, den Beschuß benötigt man übrigens nur, wenn man damit schießen möchte. Beim weiteren sammlerischen Aufbewahren ist kein Beschuß nötig.
        Außerdem sind alle jagdlich und sportlich genutzten Schußwaffen i.d.R. sowieso beschossen, also träfe es eh nur Sammlerwaffen, wo ohnehin keine amtliche Beschußpflicht besteht, es sei denn, man möchte sie "umnutzen".
        § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
        (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

        ICH MAG KEINE GRÜNE UND ICH MAG FEINSTAUB, WEIL DER WEISS; DAS ER VOR DEM UMWELTZONENSCHILD STEHENBLEIBEN MUSS, AUSSERDEM HAB ICHS GERNE WARM IN MEINEM ÖKOLOGISCH BEDENKLICHEM V8!!!

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        • allradteam
          Landesfürst


          • 06.12.2005
          • 910
          • Bayern
          • XP DEUS II, Minelab Manticore, Eigenbau-PI-Großschleife, und noch mehr

          #19
          Halbwissen

          Aufgrund der seit dem 01. April 2008 gültigen Neufassung des Waffengesetzes ist nunmehr auch für sog. Erbwaffen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Diese Regelung gilt auch für Schusswaffen, die vor dem 01. April 2008 infolge von Erbfolge erworben wurden. Liegt kein waffenrechtliches Bedürfnis vor, so sind die Waffen mit einem entsprechenden Blockiersystem zu versehen.

          Gem. § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.

          Das bedeutet, dass derjenige, der bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen kann – als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder –händler oder als Bewachungsunternehmer – und glaubhaft macht, dass die geerbten Waffen oder die Munition im Rahmen des jeweils geltend gemachten Bedürfnisses geeignet und erforderlich sind, die Erbwaffen seinem Bedürfnis zuordnen kann.
          Das Vorliegen der vom Waffengesetz geforderten (Grund-) Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis (Lebensalter, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde) gem. § 4 Absatz 1 WaffG und das Vorliegen der besonderen Erlaubnistatbestände für die bestimmten Personengruppen (d.h., für die jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnisse) gem. den §§ 8 und 13 ff WaffG ist erforderlich.

          Wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Erlaubnispflichtige Munition ist in diesen Fällen binnen einer vorgegebenen angemessenen Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.


          wer es genau wissen will: waffensachkundeschule

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