Erben von erwerbsscheinpflichtigen Schußwaffen ist ein Sonderfall und hat nichts mit wenn, aber, könnte, vielleicht oder/und dem hier grassierendem Halbwissen zu tun!
Man muß bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats eine sog. Erben-WBK nach §20 WaffG ohne Munitionserwerbsberechtigung beantragen, die muß ausgestellt werden, einzig, man muß nachweisen, das man die Waffen gesetzeskonform in entsprechenden Behältnissen nach nötiger Schutzklasse aufbewahren kann!
Die Blockiervorschrift für Erbwaffen gibt es (noch) nicht!
Die Behörde kann allerdings verlangen, das evtl. vorhandene Munition einem Berechtigten überlassen oder bei ihr eben abgegeben wird, so das der Erbe keinen Zugriff hat und nicht die tatsächliche Gewalt über die Munition ausüben kann.
Sollte man die Waffen gerne selber behalten wollen um sie möglichwerweise selbst zu nutzen, macht man eine Waffensachkundeprüfung, weist dies dem Amt nach. Sofern bereits eine eigene WBK vorhanden, kann man die Erbwaffen auch darauf eintragen lassen, solange man nachweisen kann, das man dieselbigen für seine eigenen jagdlichen oder sportlichen Zwecke nutzen können wird nach Jagdrecht oder zugelassener Sportordnung des jeweiligen Verbandes.
Die Erben-WBK wird ausgestellt, wenn der Erbe über 18 Jahre alt ist, zuverlässig und nicht vorbestraft. (Prüfung erfolgt duch die Behörde selbst!)
Als Nachweis reicht Testament oder Erbschein. Natürlich ist es notwendig, das sich die Waffen vorher legal im Besitz des Erblassers befanden.
Dachbodenfund zählt nicht!!!
Das ist das mir bekannte Prozedere.
§20 WaffG mal im kompletten Wortlaut als Anhang:
(Nicht verrückt machen lassen, Blockieren oder Deaktivieren ist noch keine Pflicht!!! Auch "verlangen" neuerdings manche Waffenbehörden voller Inbrunst die ersatzlose Abgabe (sehr gerne per förmlicher Zustellung, vollziehbar innerhalb einer Woche unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen, die probierens halt), nicht ins Bockshorn jagen lassen, ist absolut rechtlich unzulässig!!!)
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Man muß bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats eine sog. Erben-WBK nach §20 WaffG ohne Munitionserwerbsberechtigung beantragen, die muß ausgestellt werden, einzig, man muß nachweisen, das man die Waffen gesetzeskonform in entsprechenden Behältnissen nach nötiger Schutzklasse aufbewahren kann!
Die Blockiervorschrift für Erbwaffen gibt es (noch) nicht!
Die Behörde kann allerdings verlangen, das evtl. vorhandene Munition einem Berechtigten überlassen oder bei ihr eben abgegeben wird, so das der Erbe keinen Zugriff hat und nicht die tatsächliche Gewalt über die Munition ausüben kann.
Sollte man die Waffen gerne selber behalten wollen um sie möglichwerweise selbst zu nutzen, macht man eine Waffensachkundeprüfung, weist dies dem Amt nach. Sofern bereits eine eigene WBK vorhanden, kann man die Erbwaffen auch darauf eintragen lassen, solange man nachweisen kann, das man dieselbigen für seine eigenen jagdlichen oder sportlichen Zwecke nutzen können wird nach Jagdrecht oder zugelassener Sportordnung des jeweiligen Verbandes.
Die Erben-WBK wird ausgestellt, wenn der Erbe über 18 Jahre alt ist, zuverlässig und nicht vorbestraft. (Prüfung erfolgt duch die Behörde selbst!)
Als Nachweis reicht Testament oder Erbschein. Natürlich ist es notwendig, das sich die Waffen vorher legal im Besitz des Erblassers befanden.
Dachbodenfund zählt nicht!!!
Das ist das mir bekannte Prozedere.
§20 WaffG mal im kompletten Wortlaut als Anhang:
(Nicht verrückt machen lassen, Blockieren oder Deaktivieren ist noch keine Pflicht!!! Auch "verlangen" neuerdings manche Waffenbehörden voller Inbrunst die ersatzlose Abgabe (sehr gerne per förmlicher Zustellung, vollziehbar innerhalb einer Woche unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen, die probierens halt), nicht ins Bockshorn jagen lassen, ist absolut rechtlich unzulässig!!!)
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
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