Rechtslage in Luxemburg?
Einklappen
X
-
... ich gehe davon aus, daß Ihr das gemeinsam geklärt kriegt.
Wenn nicht, werde ich das übernehmen ...
Gruß
JörgDie Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...
(Heiner Geißler)Kommentar
-
Das entsprechende Gesetz in Luxemburg. Sondeln ist demnach nicht verboten. Nur die gezielte Suche nach "d'objets ou de sites d'intérêt historique, préhistorique, paléontologique ou autrement scientifique", also frei übersetzt: "Objekte oder Stätten mit historischem, vorgeschichtlichem, paläontologischen oder anderweitig historischem Interesse". Wer also auf einer Wiese nach € oder Schmuck sondelt wo alljährlich Wald-und Wiesenfeste stattfinden, brauch demnach keine Genehmigung. Wer dabei zufällig auf einen Fund stösst welcher den obengenannten Kriterien entspricht, muss ihn melden. Und ganz wichtig: Verstösse werden nach Strafrecht geahndet, die Beweislast liegt also beim AnklägerKommentar
-
Das am 3/3/2022 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz vom 25/02/2022 ist hier zu finden: https://legilux.public.lu/eli/etat/l...2/02/25/a80/jo
Artikel 12 betrifft die Metalldetektorsuche:
Art. 12.
L’emploi de détecteurs de métaux et de tout autre équipement de détection électronique et magnétique en vue de la recherche des éléments du patrimoine archéologique est soumis à une autorisation ministérielle.
L’autorisation ministérielle est délivrée à condition pour le demandeur :
1° d’avoir suivi une formation de base auprès de l’Institut national de recherches archéologiques ou une formation par un institut étranger reconnue équivalente par l’Institut national de recherches archéologiques sanctionnée par un certificat ;
2° d’effectuer la recherche dans un but scientifique ;
3° de procéder à la recherche en étroite collaboration avec l’Institut national de recherches archéologiq
Was zum archäologischen Erbe zählt, kann man in Art. 2 nachlesen.
Die Strafen bei Verstössen gegen Art. 12 findet man in Art. 117., Punkt 4.
Zum Gesetz gehört auch noch ein Reglement, das in Artikel 5 vorsieht, was in die NFG Anfrage gehört: https://legilux.public.lu/eli/etat/l...2/03/09/a99/jo
Zum neuen Denkmalschutzgesetz gehört auch Art. 13 worin steht, dass in der Werbung oder in Anzeigen für Metalldetektoren und in der Bedienungsanleitung der Verkäufer einen ausführlichen Hinweis auf Artikel 12 hinzufügt. Somit ist der Verkäufer ebenfalls in der Pflicht (ähnlich wie in Frankreich oder Wallonien (Belgien).Kommentar
-
Sorry, aber wir diskutieren hier in Deutschland ...
Und sogar in Luxemburg ist Deutsch Amtssprache. Eine von Dreien ...
Ich kann nun nichts dafür, wenn Ihr Gesetze nur in Französisch verfaßt - aber ne Übersetzung
wird es doch wohl irgendwo geben.
Es sind halt nicht alle Dreisprachig aufgewachsen.
... und bevor wir hier im Forum jetzt noch in Plattdeutsch, Bayrisch und Sächsisch diskutieren, sollten
wir doch lieber in der allgemein üblichen Sprache des Landes mit der Kennung .de bleiben ...
Danke!
Jörg
(... was sich auf das Zitat im Beitrag bezieht - manche Links werden ja auch schon mal direkt übersetzt ...)
Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...
(Heiner Geißler)Kommentar
-
Hallo,
Wer Google translate bemüht, stellt fest, dass ich Punkt 1. und 2. von Artikel 12 des Gesetzes übersetzt habe. Punkt 3. des Gesetzes besagt lediglich, dass der Inhaber einer ministeriellen Genehmigung eng mit dem INRA (Institut für archäologische Nachforschungen) zusammenarbeitet. :-)Kommentar
-
Wenn man auf Google eine Suchanfrage zum Gebrauch von Metalldetektoren in Luxemburg, Belgien oder Frankreich startet (Beispiel: "Sondeln in Luxemburg?"), wird man entweder auf veraltete, nicht mehr aktuelle Links geführt oder häufig sogar auf völlig irreführende und dubiose Links.
Auf Google erhält man dann auch noch folgende Empfehlung:
"People also ask
In welchem Land darf man Sondeln?
Wo darf man ohne Genehmigung Sondeln?
Wo darf man nicht mit einem Metalldetektor suchen?
Was darf man beim Sondeln behalten?Kommentar
Kommentar