Rätselhafter Goldschatz

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • mun_depot
    Heerführer


    • 04.09.2004
    • 1529
    • 3rd stone from the sun
    • brain 2.0

    #31
    Auch da hilft ein Blick ins BGB:
    § 242 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ist in diesem Fall nicht vorhanden.
    Grüße,
    Rainer

    Kommentar

    • Columbo
      Heerführer


      • 12.07.2020
      • 1365
      • Bayern

      #32
      Nachtrag

      Für alle, die sich für die genauen Paragraphen interessieren, die in dem Fall beachtet wurden.

      Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören....



      Ein schöner Schlusssatz zu der Geschichte:

      Übrigens: Dem OLG Oldenburg tut der Antragsteller, der sich völlig korrekt verhalten hat und trotzdem leer ausgeht, offensichtlich leid. Deshalb schließt der Beschluss mit folgendem Hinweis:

      „Nicht zu prüfen war in dem vorliegenden Verfahren, ob es der Antragsgegnerin – ebenso wie einem privaten Empfangsberechtigten – möglich ist, dem Antragsteller unabhängig von einem gesetzlich normierten Anspruch eine immaterielle – ggfs. aber auch materielle – Anerkennung zukommen zu lassen, nachdem sich dieser in jeder Hinsicht redlich verhalten und so unter Umständen einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs bei der Antragsgegnerin und damit letztlich zugunsten des Gemeinwohls herbeigeführt hat.“

      Kommentar

      • DenOlli
        Bürger


        • 18.11.2020
        • 142
        • Luxemburg

        #33
        Zitat von mun_depot


        Eine Absicht, die Sache.....
        Für so manchen Zeitgenossen hier ist die Absicht immer gegeben, sozusagen in die Metallsuchsonde eingebaut

        Kommentar

        • elexx
          Ritter


          • 13.01.2007
          • 342
          • Werdau / Westsachsen

          #34
          Also das Gericht befasste sich nur mit der Frage, ob dem Gärtner ("Finder" darf man ja nicht sagen) der ganze Münzkram (ein "Fund" oder ein "Schatz" ist es ja nicht) oder wenigstens ein Finderlohn zustehen KÖNNTE. Das wurde verneint, deshalb keine Prozesskostenbeihilfe.

          Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah. Im letzten Satz wird ja von einem "Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin" geschrieben. Wenn es de facto kein Schatz ist, weil "noch nicht lange versteckt", dann könnte doch zu jeder Zeit der Verstecker kommen und sagen er wolle seine Münzen wiederhaben?

          Kommentar

          • mun_depot
            Heerführer


            • 04.09.2004
            • 1529
            • 3rd stone from the sun
            • brain 2.0

            #35
            Etwas in Vergessenheit geraten, die Geschichte hier. Deshalb mal ein kleiner Nachtrag (mit Hilfe von KI aus zwei Medienberichten von Oktober/Dezember 2021 zusammengefasst):

            Die Hintergründe bleiben mysteriös: Wer vergrub vor Jahren Bargeld und Gold auf dem katholischen Friedhof in Dinklage? Was war das Motiv, und wer sollte ursprünglich von dem Reichtum profitieren? Während diese Fragen wohl unbeantwortet bleiben, gibt es nun eine endgültige Entscheidung darüber, was mit dem spektakulären Fund vom 9. Juni 2016 geschehen soll.

            In seiner Sitzung am 5. Oktober 2021 hat der Dinklager Stadtrat beschlossen, das Vermögen aufzuteilen. Der Plan sieht vor, den Schatz für das Gemeinwohl und die lokale Infrastruktur zu nutzen:
            • 60 Prozent der Summe fließen in das Dinklager Stiftungswesen und kommen damit gemeinnützigen Zwecken zugute.
            • 40 Prozent werden zweckgebunden in die Instandhaltung und Aufwertung der drei örtlichen Friedhöfe investiert.
            Der Umfang des Schatzes ist beachtlich: Bei den Grabungsarbeiten wurden insgesamt sieben Boxen entdeckt, die 105.000 Euro in bar sowie 450 goldene Krügerrand-Münzen enthielten. Durch die Wertsteigerung von Gold kletterte der Gesamtwert des Fundes von ursprünglich rund 600.000 Euro (im Jahr 2017) auf zuletzt etwa 820.000 Euro.

            Trotz seiner Entdeckung wird Josef Arlinghaus, der den Schatz bei Baggerarbeiten freigelegt hatte, keinen Anteil am Vermögen erhalten. Dies ist das Ergebnis eines langjährigen juristischen Streits zwischen dem Bahler und der Stadt Dinklage.

            Arlinghaus hatte 2017 ein Angebot der Stadt über einen Finderlohn von 18.000 Euro abgelehnt, da er die Summe als nicht angemessen empfand. Stattdessen suchte er den Weg über die Gerichte und erstattete sogar Anzeige wegen Untreue gegen den ehemaligen Bürgermeister Frank Bittner.
            Das Urteil: Weder „Fund“ noch „Schatz“

            Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Forderungen des Finders zurück. Die Begründung der Richter war eindeutig:
            1. Es liegt kein klassischer Fund vor, da die Gegenstände nicht verloren wurden.
            2. Die Art der Verpackung und die Menge der Wertsachen lassen darauf schließen, dass der Eigentümer das Gold und Geld vorsätzlich und zielgerichtet vergraben hat.
            Da der Besitzer die Wertsachen weder versehentlich verlor noch sie dauerhaft aufgeben wollte (der Wille zum Besitz blieb durch das Verstecken bestehen), entfällt laut Gericht jeglicher Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn.


            Hoffnung auf eine freiwillige Geste: Bekommt der Finder doch noch eine Belohnung?

            Obwohl der Arbeiter rein rechtlich keinen Anspruch auf einen Anteil hat, ist das letzte Wort in Sachen Entschädigung möglicherweise noch nicht gesprochen. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab in seinem Beschluss einen deutlichen Hinweis an die Stadt Dinklage:
            Die Richter betonten, dass es der Stadt jederzeit freistehe, dem Finder eine freiwillige Anerkennung zukommen zu lassen – auch ohne gesetzliche Verpflichtung.

            Das Gericht begründete diesen Vorschlag mit dem vorbildlichen Verhalten des Mannes. Er habe sich in der gesamten Angelegenheit „absolut redlich“ verhalten. Durch seine Ehrlichkeit und die Meldung des Fundes hat er der Allgemeinheit letztlich einen erheblichen finanziellen Zuwachs beschert.

            Bisher ist jedoch unklar, ob die Stadt Dinklage diesem gerichtlichen Denkanstoß folgen und dem Finder nachträglich eine finanzielle Anerkennung gewähren wird.

            😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣 <-- die fröhlich lachenden Gesichter habe ich mir erlaubt als Anmerkung zum letzten Satz hinzuzufügen.
            Aus dem Lachen nicht mehr rauskommend, verbleibe ich ...

            Grüße,
            Rainer

            Kommentar

            • Sorgnix
              Admin

              • 30.05.2000
              • 26211
              • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
              • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

              #36



              Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Forderungen des Finders zurück. Die Begründung der Richter war eindeutig:
              1. Es liegt kein klassischer Fund vor, da die Gegenstände nicht verloren wurden.
              2. Die Art der Verpackung und die Menge der Wertsachen lassen darauf schließen, dass der Eigentümer das Gold und Geld vorsätzlich und zielgerichtet vergraben hat.
              Da der Besitzer die Wertsachen weder versehentlich verlor noch sie dauerhaft aufgeben wollte (der Wille zum Besitz blieb durch das Verstecken bestehen), entfällt laut Gericht jeglicher Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn.
              Na, die Begründung dürfte dann ja so ziemlich jedem (!!) Schatzfund aus der Vergangenheit seinen Status
              als "Schatzfund" entziehen ...
              Jeder Münzhort, der in nem Tonkrug lag, jeder Jutesack etc ...
              Dann gibt es eigentlich (fast) keine "Schätze" mehr ...
              "Herrenlos", Eigentümer nicht mehr feststellbar mag ja gern hinkommen. Aber mit der Unterstellung "der wollte
              es doch wieder abholen" kann man dann ja jedem Finder seine Ansprüche aushebeln ...


              Jörg
              Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
              zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

              (Heiner Geißler)

              Kommentar

              • mun_depot
                Heerführer


                • 04.09.2004
                • 1529
                • 3rd stone from the sun
                • brain 2.0

                #37
                Die Urteilsbegründung des OLG Oldenburg differenziert in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Hinterlegung und Fundzeitpunkt und dem Rechtsbegriff "Schatz".
                Und dies selbstverständlich, wie es sich für ein ordentliches Gericht gehört, aufgrund gesetzlicher Grundlagen, u.a. §984 BGB.

                Meine unbedarfte persönliche Einschätzung als ahnungsloser Nichtexperte hatte ich schon mal hier im Thema festgehalten:
                https://www.schatzsucher.de/Foren/forum/schatzsuche/schätze/95372-rätselhafter-goldschatz?p=1424441#post1424441

                Wie immer vor Gericht ist vieles Auslegungssache ...

                Achso ... und weiterführender im Detail, Columbo hatte es gefunden:
                https://www.schatzsucher.de/Foren/forum/schatzsuche/schätze/95372-rätselhafter-goldschatz?p=1438041#post1438041

                Dort ist abschließend zusammengefasst:
                • Ein Funderwerb nach § 973 BGB kommt nur an verlorenen, nicht an lediglich versteckten Sachen in Betracht.
                • Ein (hälftiger) Schatzerwerb nach § 984 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer aufgrund der langen Zeitdauer nicht mehr zu erreichen ist. Hiervon kann bei in jüngerer Zeit versteckten Sachen grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
                • Finderlohn nach § 971 Abs. 1 BGB erhält nur der Finder einer besitzlosen Sache.

                Zuletzt geändert von mun_depot; Gestern, 21:45.
                Grüße,
                Rainer

                Kommentar

                Lädt...