Rätselhafter Goldschatz

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • mun_depot
    Heerführer


    • 04.09.2004
    • 1538
    • 3rd stone from the sun
    • brain 2.0

    #31
    Auch da hilft ein Blick ins BGB:
    § 242 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ist in diesem Fall nicht vorhanden.
    Grüße,
    Rainer

    Kommentar

    • Columbo
      Heerführer


      • 12.07.2020
      • 1373
      • Bayern

      #32
      Nachtrag

      Für alle, die sich für die genauen Paragraphen interessieren, die in dem Fall beachtet wurden.

      Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören....



      Ein schöner Schlusssatz zu der Geschichte:

      Übrigens: Dem OLG Oldenburg tut der Antragsteller, der sich völlig korrekt verhalten hat und trotzdem leer ausgeht, offensichtlich leid. Deshalb schließt der Beschluss mit folgendem Hinweis:

      „Nicht zu prüfen war in dem vorliegenden Verfahren, ob es der Antragsgegnerin – ebenso wie einem privaten Empfangsberechtigten – möglich ist, dem Antragsteller unabhängig von einem gesetzlich normierten Anspruch eine immaterielle – ggfs. aber auch materielle – Anerkennung zukommen zu lassen, nachdem sich dieser in jeder Hinsicht redlich verhalten und so unter Umständen einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs bei der Antragsgegnerin und damit letztlich zugunsten des Gemeinwohls herbeigeführt hat.“

      Kommentar

      • DenOlli
        Bürger


        • 18.11.2020
        • 142
        • Luxemburg

        #33
        Zitat von mun_depot


        Eine Absicht, die Sache.....
        Für so manchen Zeitgenossen hier ist die Absicht immer gegeben, sozusagen in die Metallsuchsonde eingebaut

        Kommentar

        • elexx
          Ritter


          • 13.01.2007
          • 346
          • Werdau / Westsachsen

          #34
          Also das Gericht befasste sich nur mit der Frage, ob dem Gärtner ("Finder" darf man ja nicht sagen) der ganze Münzkram (ein "Fund" oder ein "Schatz" ist es ja nicht) oder wenigstens ein Finderlohn zustehen KÖNNTE. Das wurde verneint, deshalb keine Prozesskostenbeihilfe.

          Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah. Im letzten Satz wird ja von einem "Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin" geschrieben. Wenn es de facto kein Schatz ist, weil "noch nicht lange versteckt", dann könnte doch zu jeder Zeit der Verstecker kommen und sagen er wolle seine Münzen wiederhaben?

          Kommentar

          • mun_depot
            Heerführer


            • 04.09.2004
            • 1538
            • 3rd stone from the sun
            • brain 2.0

            #35
            Etwas in Vergessenheit geraten, die Geschichte hier. Deshalb mal ein kleiner Nachtrag (mit Hilfe von KI aus zwei Medienberichten von Oktober/Dezember 2021 zusammengefasst):

            Die Hintergründe bleiben mysteriös: Wer vergrub vor Jahren Bargeld und Gold auf dem katholischen Friedhof in Dinklage? Was war das Motiv, und wer sollte ursprünglich von dem Reichtum profitieren? Während diese Fragen wohl unbeantwortet bleiben, gibt es nun eine endgültige Entscheidung darüber, was mit dem spektakulären Fund vom 9. Juni 2016 geschehen soll.

            In seiner Sitzung am 5. Oktober 2021 hat der Dinklager Stadtrat beschlossen, das Vermögen aufzuteilen. Der Plan sieht vor, den Schatz für das Gemeinwohl und die lokale Infrastruktur zu nutzen:
            • 60 Prozent der Summe fließen in das Dinklager Stiftungswesen und kommen damit gemeinnützigen Zwecken zugute.
            • 40 Prozent werden zweckgebunden in die Instandhaltung und Aufwertung der drei örtlichen Friedhöfe investiert.
            Der Umfang des Schatzes ist beachtlich: Bei den Grabungsarbeiten wurden insgesamt sieben Boxen entdeckt, die 105.000 Euro in bar sowie 450 goldene Krügerrand-Münzen enthielten. Durch die Wertsteigerung von Gold kletterte der Gesamtwert des Fundes von ursprünglich rund 600.000 Euro (im Jahr 2017) auf zuletzt etwa 820.000 Euro.

            Trotz seiner Entdeckung wird Josef Arlinghaus, der den Schatz bei Baggerarbeiten freigelegt hatte, keinen Anteil am Vermögen erhalten. Dies ist das Ergebnis eines langjährigen juristischen Streits zwischen dem Bahler und der Stadt Dinklage.

            Arlinghaus hatte 2017 ein Angebot der Stadt über einen Finderlohn von 18.000 Euro abgelehnt, da er die Summe als nicht angemessen empfand. Stattdessen suchte er den Weg über die Gerichte und erstattete sogar Anzeige wegen Untreue gegen den ehemaligen Bürgermeister Frank Bittner.
            Das Urteil: Weder „Fund“ noch „Schatz“

            Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Forderungen des Finders zurück. Die Begründung der Richter war eindeutig:
            1. Es liegt kein klassischer Fund vor, da die Gegenstände nicht verloren wurden.
            2. Die Art der Verpackung und die Menge der Wertsachen lassen darauf schließen, dass der Eigentümer das Gold und Geld vorsätzlich und zielgerichtet vergraben hat.
            Da der Besitzer die Wertsachen weder versehentlich verlor noch sie dauerhaft aufgeben wollte (der Wille zum Besitz blieb durch das Verstecken bestehen), entfällt laut Gericht jeglicher Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn.


            Hoffnung auf eine freiwillige Geste: Bekommt der Finder doch noch eine Belohnung?

            Obwohl der Arbeiter rein rechtlich keinen Anspruch auf einen Anteil hat, ist das letzte Wort in Sachen Entschädigung möglicherweise noch nicht gesprochen. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab in seinem Beschluss einen deutlichen Hinweis an die Stadt Dinklage:
            Die Richter betonten, dass es der Stadt jederzeit freistehe, dem Finder eine freiwillige Anerkennung zukommen zu lassen – auch ohne gesetzliche Verpflichtung.

            Das Gericht begründete diesen Vorschlag mit dem vorbildlichen Verhalten des Mannes. Er habe sich in der gesamten Angelegenheit „absolut redlich“ verhalten. Durch seine Ehrlichkeit und die Meldung des Fundes hat er der Allgemeinheit letztlich einen erheblichen finanziellen Zuwachs beschert.

            Bisher ist jedoch unklar, ob die Stadt Dinklage diesem gerichtlichen Denkanstoß folgen und dem Finder nachträglich eine finanzielle Anerkennung gewähren wird.

            😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣😂🤣 <-- die fröhlich lachenden Gesichter habe ich mir erlaubt als Anmerkung zum letzten Satz hinzuzufügen.
            Aus dem Lachen nicht mehr rauskommend, verbleibe ich ...

            Grüße,
            Rainer

            Kommentar

            • Sorgnix
              Admin

              • 30.05.2000
              • 26219
              • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
              • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

              #36



              Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Forderungen des Finders zurück. Die Begründung der Richter war eindeutig:
              1. Es liegt kein klassischer Fund vor, da die Gegenstände nicht verloren wurden.
              2. Die Art der Verpackung und die Menge der Wertsachen lassen darauf schließen, dass der Eigentümer das Gold und Geld vorsätzlich und zielgerichtet vergraben hat.
              Da der Besitzer die Wertsachen weder versehentlich verlor noch sie dauerhaft aufgeben wollte (der Wille zum Besitz blieb durch das Verstecken bestehen), entfällt laut Gericht jeglicher Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn.
              Na, die Begründung dürfte dann ja so ziemlich jedem (!!) Schatzfund aus der Vergangenheit seinen Status
              als "Schatzfund" entziehen ...
              Jeder Münzhort, der in nem Tonkrug lag, jeder Jutesack etc ...
              Dann gibt es eigentlich (fast) keine "Schätze" mehr ...
              "Herrenlos", Eigentümer nicht mehr feststellbar mag ja gern hinkommen. Aber mit der Unterstellung "der wollte
              es doch wieder abholen" kann man dann ja jedem Finder seine Ansprüche aushebeln ...


              Jörg
              Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
              zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

              (Heiner Geißler)

              Kommentar

              • mun_depot
                Heerführer


                • 04.09.2004
                • 1538
                • 3rd stone from the sun
                • brain 2.0

                #37
                Die Urteilsbegründung des OLG Oldenburg differenziert in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Hinterlegung und Fundzeitpunkt und dem Rechtsbegriff "Schatz".
                Und dies selbstverständlich, wie es sich für ein ordentliches Gericht gehört, aufgrund gesetzlicher Grundlagen, u.a. §984 BGB.

                Meine unbedarfte persönliche Einschätzung als ahnungsloser Nichtexperte hatte ich schon mal hier im Thema festgehalten:
                https://www.schatzsucher.de/Foren/forum/schatzsuche/schätze/95372-rätselhafter-goldschatz?p=1424441#post1424441

                Wie immer vor Gericht ist vieles Auslegungssache ...

                Achso ... und weiterführender im Detail, Columbo hatte es gefunden:
                https://www.schatzsucher.de/Foren/forum/schatzsuche/schätze/95372-rätselhafter-goldschatz?p=1438041#post1438041

                Dort ist abschließend zusammengefasst:
                • Ein Funderwerb nach § 973 BGB kommt nur an verlorenen, nicht an lediglich versteckten Sachen in Betracht.
                • Ein (hälftiger) Schatzerwerb nach § 984 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer aufgrund der langen Zeitdauer nicht mehr zu erreichen ist. Hiervon kann bei in jüngerer Zeit versteckten Sachen grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
                • Finderlohn nach § 971 Abs. 1 BGB erhält nur der Finder einer besitzlosen Sache.

                Zuletzt geändert von mun_depot; 11.01.2026, 21:45.
                Grüße,
                Rainer

                Kommentar

                • elexx
                  Ritter


                  • 13.01.2007
                  • 346
                  • Werdau / Westsachsen

                  #38
                  Zitat von elexx
                  Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah.
                  Diese Frage ist weiterhin unbeantwortet, zumindest der zweite Halbsatz.
                  Der Entdecker bekommt nichts, weil es kein Schatz ist, weil es noch nicht lange versteckt ist, weil es niemand verloren hat. Das hat ein Gericht so geurteilt, das nehmen wir mal zähneknirschend so hin.

                  Aber warum ist der Fund in das Eigentum der Stadt übergegangen? Dabei müssten die gleichen Argumente doch genauso gelten?
                  Ich denke, wir stimmen darin überein, dass kein Angestellter der Stadt das städtische Vermögen auf diese Weise gesichert hatte ..

                  Kommentar

                  • mun_depot
                    Heerführer


                    • 04.09.2004
                    • 1538
                    • 3rd stone from the sun
                    • brain 2.0

                    #39
                    Der Grundstückseigentümer hat vermutlich in einer derartigen Angelegenheit eine andere (für ihn bessere) Rechtsstellung als der Finder.
                    Näheres müsste man recherchieren. Es gibt zumindest eine Diplom- oder Doktorarbeit über das Thema Funde und Rechte - ich kann das aber im Moment leider nicht finden.
                    Grüße,
                    Rainer

                    Kommentar

                    • elexx
                      Ritter


                      • 13.01.2007
                      • 346
                      • Werdau / Westsachsen

                      #40
                      Zitat von mun_depot
                      Der Grundstückseigentümer hat vermutlich in einer derartigen Angelegenheit eine andere (für ihn bessere) Rechtsstellung als der Finder.
                      Das ist offenbar so, denn es wird berichtet, dass der Stadtrat den Weg frei gemacht hat, für eine Auszahlung eines Teiles des Geldes an die Kirchgemeinde:

                      Die St.-Catharina-Pfarrei Dinklage hat die ersten 244.000 Euro aus ihrem Anteil am Wert des 2016 entdeckten „Dinklager Friedhofsschatzes“ erhalten. Der Wert des Fundes hat sich deutlich gesteigert.


                      "Die Pfarrgemeinde St. Catharina in Dinklage (Kreis Vechta) erhält erstmals Geld aus dem sogenannten Dinklager Friedhofsschatz. Der Stadtrat hat die Auszahlung von 244.000 Euro an die Pfarrei genehmigt. Das Geld ist bestimmt für Pflaster- und Sanierungsarbeiten auf dem Friedhof. Außerdem sollen Geräte für den Friedhof angeschafft werden, ein Bagger für 70.000 Euro und ein Kipper für 26.000 Euro."

                      Auch hier wird wieder betont, dass es sich nicht um einen "Fund" im landläufigen Sinne handele. Dass aber der Grundeigentümer sich irgendetwas aneignen dürfe, das kein "Schatz" ist (und deswegen § 984 BGB Schatzfund nicht greift), dafür gibts auch keine Erklärung.

                      Der Fall ist in sich widersprüchlich, denn es wird nach BGB gehandelt, obwohl die dort vorgesehenen Fälle vorher explizit ausgeschlossen wurden:
                      • Es ist kein Schatz. Weil man nicht von einer langen Liegedauer und damit der Unmöglichkeit des Ausfindigmachens des Eigentümers ausgehen kann.
                      • Es ist kein Fund. Finden kann man nur unabsichtlich verlorengegangene Dinge. Das ist hier nicht der Fall, da der Verberger und Eigentümer der Wertsachen diese ABSICHTLICH deponiert hat. Damit fallen alle Regelungen des BGB zu Fundsachen (inkl. Finderlohn) auch aus.
                      • Es ist nicht herrenlos. Sonst hätte der Verberger die Büchsen ja auch einfach auf die Straße stellen können. Hat er aber nicht gemacht, um das Eigentum daran nicht aufzugeben. Damit fiele auch § 959 BGB (Dereliktion) aus.
                      Daraus folgend bliebe mMn der Verberger Eigentümer der Sachen, auch wenn er sich nicht gemeldet hat. Oder gibts noch eine vierte Möglichkeit?
                      Wenn der Verberger Eigentümer bleibt und daran auch keine Fristen irgendetwas ändern (weil Fristen nur bei "Funden" gelten), kann man sein Eigentum doch nicht einfach "verklingeln", auch wenn man dieses in Besitz hat.
                      Gehandelt wird stattdessen augenscheinlich aber nach § 976 BGB (Eigentumserwerb der Gemeinde) und § 979 BGB (Verwertung, Verordnungsermächtigung).
                      Das kriege ich nicht gebacken.


                      Zuletzt geändert von elexx; 12.01.2026, 16:38.

                      Kommentar

                      • BOBO
                        Heerführer


                        • 04.07.2001
                        • 4744
                        • Coburg
                        • Nokta SimpleX+

                        #41
                        Irgendwie muss man es doch legalisieren, damit die Kommune rechtskräftig Eigentümer wird.
                        Ich denke, da wurde ein wenig geklüngelt auf bestimmten Ämter und Ebenen. Anders kann ich mir das Vorgehen nicht erklären
                        MfG BOBO

                        Das menschliche Haar wächst mit 4,6 Yoctometer pro Femtosekunde

                        Kommentar

                        • mun_depot
                          Heerführer


                          • 04.09.2004
                          • 1538
                          • 3rd stone from the sun
                          • brain 2.0

                          #42
                          Ja, das mit dem Recht ist manchmal so eine Sache. Der teilweisen Ansicht war ja auch das OLG Oldenburg in seiner Urteilsbegründung. Das Gericht hat sich bei manchen Gegebenheiten der vorhandenen Gesetzeslage sozusagen etwas "gewundert", sieht sich aber als Justiz selbstverständlich an das Gesetz gebunden.

                          Diesbezüglicher Auszug aus der Urteilsbegründung:
                          "Zwar mag es, wenn das Versteck durch äußere Einflüsse, wie hier die Rodungsarbeiten auf dem Friedhof, zerstört und die Sache dadurch dem Zugriff Dritter preisgegeben wird, im Interesse des letzten Besitzers liegen, dass diese bei öffentlichen Stellen abgegeben wird, um sie vor unberechtigtem Zugriff Dritter und einem endgültigen Verlust zu bewahren. Zudem hat der Eigentümer gestohlener Sachen ein generelles Interesse daran, dass sie, wenn sie von Dritten aufgefunden werden, nicht in ihrem Versteck belassen, sondern abgeliefert werden und auf diese Weise eine Rückführung an den wahren Berechtigten ermöglicht wird. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, die genannten Interessen der Empfangsberechtigten durch die gesetzliche Normierung einer Ablieferungspflicht, eines Finderlohns oder der Aussicht auf Eigentumserwerb des Auffindenden zu schützen.

                          Die restriktive gesetzliche Normierung eines Anspruchs auf Finderlohn wirft im Übrigen auch an anderer Stelle die Frage nach der inhaltlichen Rechtfertigung auf. So ergibt sich z.B. die berechtigte Frage, warum ein Anspruch auf Finderlohn gem. § 978 BGB nur besteht, wenn Gegenstände in den dort genannten Geschäftsräumen und Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden und Verkehrsanstalten aufgefunden werden, und sonstige Geschäftsräume nicht erfasst sind (vgl. Eith, MDR 1981, 189 ff.; Rother, BB 1965, 247 ff.). Diese Begrenzung auf bestimmte Auffindeorte führt dazu, dass derjenige, der Wertsachen in einem Supermarkt auffindet und abliefert, weder einen Anspruch auf Finderlohn noch eine Aussicht auf Eigentumserwerb hat, wenn der Berechtigte nicht ausfindig zu machen ist, da von einem generellen Besitzwillen des Betreibers des Supermarktes an den in seinen Geschäftsräumen verlorenen Gegenstände auszugehen ist und daher auch die allgemeinen Fundvorschriften gem. §§ 965 ff. BGB nicht anwendbar sind (BGH, NJW 1987, 2812 [BGH 24.06.1987 - VIII ZR 379/86]). Gleiches gilt für sonstige Orte, die einem generellen Besitzwillen unterstehen. Diese vom Gesetzgeber getroffenen Abgrenzungen sind vom Rechtsanwender indes hinzunehmen und können mangels planwidriger Regelungslücke nicht im Wege einer Analogie geschlossen werden."

                          Es fällt vermutlich manchmal den Gerichten persönlich nicht ganz leicht, die Urteile zu fällen, die sie dem Gesetz entsprechend fällen müssen. Sie würden manchmal lieber andere Urteile fällen. Dies wird bei diesem Urteil deutlich.

                          Die Urteilsbegründung als Ganzes ist schon interessant und lesenswert. Ich möchte aber nur auf die hier wichtigen Bereiche zum Thema "warum bekommt die Gemeinde alles" eingehen.

                          Nach meinem Verständnis der Angelegenheit und der Urteilsbegründung hat dies etwas mit der "Sachherrschaft" der Gemeinde über ihr Eigentum (dem Friedhof) und der sich in oder auf ihrem Eigentum befindlichen oder verbrachten Gegenstände zu tun und in Folge auch etwas mit dem im obigen Auszug benannten "Besitzwillen". Da der letzte Besitzer oder dessen Erben sich auch nach längerer Zeit nicht gemeldet hatten und die Gemeinde ihren Besitzwillen über die in ihrem Eigentum versteckten Sachen geäußert hatte, fielen die entdeckten Sachen wieder zurück in ihren Besitz und wurden durch den fehlenden und begründbaren Besitzwillen anderer (z.B. letzter Besitzer) zu ihrem Eigentum. Mit anderen Worten, die Sachen waren keinem anderen mehr zusprechbar, als der Gemeinde. Es gab sonst niemanden. Nur wenn die Gemeinde auf ihren Besitzwillen verzichtet hätte ... 🤣😂🤣😂

                          Grüße,
                          Rainer

                          Kommentar

                          • elexx
                            Ritter


                            • 13.01.2007
                            • 346
                            • Werdau / Westsachsen

                            #43
                            Das OLG hat nicht über den eigentlichen Fall entschieden. Es hat "nur" die Aussichten beurteilt, die bei einem eventuellen Verfahren, für das der Kläger Prozesskostenbeihilfe haben wollte, bestehen. Das gibt zwar eine juristische Richtung vor, der man folgen kann. Aber es ist keine Entscheidung in der Sache des Eigentumsüberganges des "Fundes" selbst. Und dass ein Verfahren in der Hauptsache nicht DOCH zu einem anderen Ergebnis kommen würde, kann man nicht wissen. Der "Finder" hat das Verfahren auf Grund des für ihn untragbaren finanziellen Risikos nicht angestrengt.

                            Somit hat die Gemeinde das selbst entschieden, es so zu machen, wie es jetzt gemacht wurde. Dazu haben die garantiert reichlich schlaue Justiziare und Anwälte gehört, um auf halbwegs sicheren Füßen zu stehen.

                            Eine wilde Spekulation zum ursprünglichen Verberger: Vielleicht musste er für ein paar Jahre hinter schwedische Gardinen und fand den Friedhof als ein gutes Plätzchen für etwas "Startkapital" für danach? Das würde dann auch erklären, warum der Eigentümer sich nicht meldete ..
                            Da die Krügerränder(rande?) ja offenbar nicht aus Verbrechen stammten, hat er sie vielleicht redlich erworben.

                            Kommentar

                            • mun_depot
                              Heerführer


                              • 04.09.2004
                              • 1538
                              • 3rd stone from the sun
                              • brain 2.0

                              #44
                              Zitat von elexx
                              Das OLG hat nicht über den eigentlichen Fall entschieden. Es hat "nur" die Aussichten beurteilt
                              Das ist richtig - gut dass Du es nochmals klarstellst, damit keine Missverständnisse aufkommen. Über ein weiteres Gerichtsurteil, die Sache direkt betreffend ist ja nichts bekannt.

                              Zitat von elexx
                              Somit hat die Gemeinde das selbst entschieden, es so zu machen, wie es jetzt gemacht wurde.
                              Meine Annahme, und nur eine Annahme, weil es ja aus den Veröffentlichungen im Internet nicht so deutlich wird, ist folgende:
                              Die Gemeinde hat ihren Besitzwillen über die ehemals auf ihrem Grundstückseigentum versteckten Sachen erklärt. Da dies in derartigen Fällen rechtlich vom Prinzip schon mal im Bereich des Möglichen ist, war dies ein erster Schritt. Der Verwahrer der geborgenen Sachen (wer war das?* - die entdeckten Sachen wurden tatsächlich zuerst der Polizei übergeben) hat dann aufgrund fehlender weiterer Ansprüche entschieden, die Sachen der Gemeinde auszuhändigen. Damit hat die Gemeinde die tatsächliche Sachherrschaft wieder erlangt, die sie vor der Entdeckung ohne tatsächliche Kenntnis darüber bereits rechtlich gehabt hatte. Mit dem Besitz der Sachen und der Sachherrschaft darüber konnte die Gemeinde wegen fehlender anderweitiger Besitzansprüche und dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum ein Eigentum an den Sachen begründen. Das ist anscheinend rechtlich in der Form möglich. Da nur die Gemeinde einen Besitzwillen geäußert hatte und niemand sonst einen Anspruch erklärt hatte, blieb den Entscheidern (wer war das?**), keine andere Möglichkeit, als der Gemeinde wieder eine Sachherrschaft über die Sachen zu ermöglichen.

                              Zitat von elexx
                              Eine wilde Spekulation zum ursprünglichen Verberger: Vielleicht musste er für ein paar Jahre hinter schwedische Gardinen und fand den Friedhof als ein gutes Plätzchen für etwas "Startkapital" für danach? Das würde dann auch erklären, warum der Eigentümer sich nicht meldete
                              Zum Thema "Diebesgut" hat das OLG in seiner Begründung auch etwas ausgeführt. Tatsächlich kann an Diebesgut auch ein Besitz begründet werden. Dazu ist selbstverständlich der wichtige Unterschied zwischen Besitz und Eigentum zu beachten ...

                              Ich hoffe, man kann meine obigen Ausführungen zu den Rechtsbegriffen "Sachherrschaft" und "Besitzwillen" nachvollziehen. Man sollte sich diese mögliche Vorgehensweise mal in Ruhe überdenken. Ich habe auch eine Zeitlang gebraucht, um die o.g. Zusammenhänge einzuordnen und zu verstehen. Diese Form der Eigentumserlangung ist anscheinend im deutschen Rechtsystem möglich, wenn eben - wie in diesem Fall - alle anderen Möglichkeiten nicht zum tragen kommen können. Und ich möchte noch einmal auf die "Zweifel" des OLG in Bezug auf die "lückenhaften" Gesetze hinweisen. Ich finde es schon bemerkenswert, dass sich ein Gericht derart äußert.

                              Wer Bedarf hat, sich näher mit Eigentumsrecht zu befassen, kann sich hier ein bisschen einlesen:

                              (konnte das aus Zeitgründen bisher noch nicht durchlesen - ist aber bestimmt interessant)

                              *) meine Annahme: der Verwahrer der Sachen könnte das Fundbüro der Gemeinde gewesen sein

                              **) meine Annahme: die Entscheider könnten die Stadtverwaltung gewesen sein und haben sich in dem Fall ganz sicher rechtlichen Rat eingeholt und dann unter Abwägung aller bekannten Aspekte für diese Vorgehensweise entschieden. Und rechtlich ist diese Vorgehensweise anscheinend nicht zu beanstanden.
                              Grüße,
                              Rainer

                              Kommentar

                              Lädt...