Da hat der Kollege aber genau den wichtigsten Teil im §23 DSchG BW
weggelassen.
Da heist es nämlich vollständig:
Für mich als Laie bedeutet das, der Preussenpfennig oder die Kaiserreichmark
die ich in dem Aushub finde fällt gar nicht darunter und gehört eben nicht dem
Land, sondern zur Hälfte dem Grundstückseigentümer und zur Hälfte dem Finder.
Es ist ja weder eine staatliche Nachforschungen noch ein Grabungsschutzgebiet und ein hervorragender wissenschaftlicher Wert dürfte da auch nicht zu begründen sein.
Gruß Michael
weggelassen.

Da heist es nämlich vollständig:
§ 23 DSchG – Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
die ich in dem Aushub finde fällt gar nicht darunter und gehört eben nicht dem
Land, sondern zur Hälfte dem Grundstückseigentümer und zur Hälfte dem Finder.
Es ist ja weder eine staatliche Nachforschungen noch ein Grabungsschutzgebiet und ein hervorragender wissenschaftlicher Wert dürfte da auch nicht zu begründen sein.

Gruß Michael






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