Eine Öffentliche Straße ( öffentliche Verkehrsanlagen ) besteht in der Regel aus der Straße und einem befestigten oder unbefestigten Straßenrand, der bis zur Grundstücksgrenze des benachbarten Grundstückes geht. Gibt es für diesen Rand eine Straßenbaurechtliche mindestbreite und eine dem Nutzen endsprechende Widmungsvorschrift ?? Oder anders gefragt: ist es zulässig das eine Gemeinde dem Eigentümer eines an eine Straße angrenzenden Grundstück den Randstreifen zur Bebauung durch eine Grundstückserhöhung und deren Befestigung durch eine z.B. Mauer, überlässt ?
Gruß Henry
Gruß Henry



- geht's um die 1,5m als Gehweg, oder generell um die "Grenzen" zwischen Gemeinde und Eigentümer? (habe da vor 17 Jahren so meine eigene Erfahrung gemacht)
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