Moin,
die billigende Inkaufnahme und der bedingte Vorsatz sind Begriffe aus dem Strafrecht, ob eine Anwendung im Ordnungsrecht rechtens ist, ist nicht geklärt.
Zudem, der Eheringsucher benötigt in dem meisten Fällen kein Grabungswerkzeug, so dass sich die "Eheringsucher" mit Grabungswerkzeug schon von daher unglaubwürdig machen die die Anzahl der von Landwirten auf dem Acker verlorenen und untergepflügten Eheringen hält sich in übersichtlichen Grenzen.
Fakt ist, dass weder die Auftragssuche nach Eheringen usw. und ohne Grabungswerkzeug noch die Meteoritensuche vom NDSchG erfasst werden und somit genehmigungslos ausgeübt werden können.
Die Ausnahme bei Grabungswerkzeugen bildet die Auftragsuche nach verlorenen Eigentum, welches z. B. gegen Kriegsende vergraben wurde und jetzt von den Erben geuscht wird. Auch hierbei benötigt man keine NFG.
Viele Grüße
Walter
die billigende Inkaufnahme und der bedingte Vorsatz sind Begriffe aus dem Strafrecht, ob eine Anwendung im Ordnungsrecht rechtens ist, ist nicht geklärt.
Zudem, der Eheringsucher benötigt in dem meisten Fällen kein Grabungswerkzeug, so dass sich die "Eheringsucher" mit Grabungswerkzeug schon von daher unglaubwürdig machen die die Anzahl der von Landwirten auf dem Acker verlorenen und untergepflügten Eheringen hält sich in übersichtlichen Grenzen.
Fakt ist, dass weder die Auftragssuche nach Eheringen usw. und ohne Grabungswerkzeug noch die Meteoritensuche vom NDSchG erfasst werden und somit genehmigungslos ausgeübt werden können.
Die Ausnahme bei Grabungswerkzeugen bildet die Auftragsuche nach verlorenen Eigentum, welches z. B. gegen Kriegsende vergraben wurde und jetzt von den Erben geuscht wird. Auch hierbei benötigt man keine NFG.
Viele Grüße
Walter
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