Also hier die Antwort auf eine Anfrage, was man als Sondenneubesitzer in SH zu beachten habe und den konkreten Wunsch auf einem Acker bei einem bestimmten Dorf nach ca. 150 Jahre alten Relikten zu suchen - kommentieren werde ich das später mal......
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Sehr geehrter Herr (gekürzt)!
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein hat mir zuständigkeitshalber Ihre Anfrage vom 13.08.2002 in der in Rede stehenden Sache übersandt. Ich stelle zu Ihrer Anfrage fest:
Nach § 19 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz bedarf meiner Genehmigung, wer auf dem Lande oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht, insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. Die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit schließt die Auffindung oder Untersuchung von Kulturdenkmalen oder der in ihnen enthaltenen Funde und Befunde nicht aus. Das von Ihnen beabsichtigte Tun ist daher genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung, sollten Sie sie beantragen, werde ich nicht erteilen können. Sie geben keinen Hinweis darauf, dass Sie die beabsichtigte Tätigkeit als archäologisch ausgebildeter Wissenschaftler vornehmen wollen. Jede fachlich unzureichend vorbereitete, unsachgemäß und ohne spezielle Dokumentation möglicherweise durchgeführte Entnahme von Fundgut aus dem Erdboden würde die Kulturdenkmale, zu denen dieses Fundgut gehört, in ihrer Geschlossenheit und der zu erwartenden stratigrafischen Schichtung gefährden. Die Kulturdenkmale würden durch unsachgemäßes Herausbringen von Einzelfunden deutlich an Quellenwert verlieren. Da die Erhaltung und nicht die Zerstörung der Kulturdenkmale im öffentlichen Interesse liegt, kann ich eine öffentlich-rechtliche Genehmigung für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit nicht geben.
Meiner Entscheidung wird immer eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Kulturdenkmalen mit Ihrem privaten Interesse am Einsatz von Metallsuchgeräten zu Grund liegen. Ich werde im Zweifelsfalle das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturdenkmale höher bewerten müssen, als Ihr privates Interesse an der Suche nach Kulturdenkmalen.
Sollten Sie ohne denkmalrechtliche Genehmigung mit einem Metalldetektor in Schleswig-Holstein erwischt werden, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz eingeleitet werden. Ich möchte Ihnen raten, den ungenehmigten Einsatz von Metalldetektoren in Schleswig-Holstein gar nicht erst zu versuchen, damit es Ihnen nicht so geht, wie jenen Personen, die dabei erwischt und mit Bußgeldern belegt wurden, welche von den zuständigen Gerichten als rechtmäßig bestätigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. Joachim Reichstein
Archäologisches Landesamt
Schleswig-Holstein (ALSH)
Brockdorff-Rantzau-Str. 70
24837 Schleswig
Tel. 04621/387-0
Fax 04621/387-55
alsh@alsh.landsh.de
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Sehr geehrter Herr (gekürzt)!
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein hat mir zuständigkeitshalber Ihre Anfrage vom 13.08.2002 in der in Rede stehenden Sache übersandt. Ich stelle zu Ihrer Anfrage fest:
Nach § 19 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz bedarf meiner Genehmigung, wer auf dem Lande oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht, insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. Die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit schließt die Auffindung oder Untersuchung von Kulturdenkmalen oder der in ihnen enthaltenen Funde und Befunde nicht aus. Das von Ihnen beabsichtigte Tun ist daher genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung, sollten Sie sie beantragen, werde ich nicht erteilen können. Sie geben keinen Hinweis darauf, dass Sie die beabsichtigte Tätigkeit als archäologisch ausgebildeter Wissenschaftler vornehmen wollen. Jede fachlich unzureichend vorbereitete, unsachgemäß und ohne spezielle Dokumentation möglicherweise durchgeführte Entnahme von Fundgut aus dem Erdboden würde die Kulturdenkmale, zu denen dieses Fundgut gehört, in ihrer Geschlossenheit und der zu erwartenden stratigrafischen Schichtung gefährden. Die Kulturdenkmale würden durch unsachgemäßes Herausbringen von Einzelfunden deutlich an Quellenwert verlieren. Da die Erhaltung und nicht die Zerstörung der Kulturdenkmale im öffentlichen Interesse liegt, kann ich eine öffentlich-rechtliche Genehmigung für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit nicht geben.
Meiner Entscheidung wird immer eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Kulturdenkmalen mit Ihrem privaten Interesse am Einsatz von Metallsuchgeräten zu Grund liegen. Ich werde im Zweifelsfalle das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturdenkmale höher bewerten müssen, als Ihr privates Interesse an der Suche nach Kulturdenkmalen.
Sollten Sie ohne denkmalrechtliche Genehmigung mit einem Metalldetektor in Schleswig-Holstein erwischt werden, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz eingeleitet werden. Ich möchte Ihnen raten, den ungenehmigten Einsatz von Metalldetektoren in Schleswig-Holstein gar nicht erst zu versuchen, damit es Ihnen nicht so geht, wie jenen Personen, die dabei erwischt und mit Bußgeldern belegt wurden, welche von den zuständigen Gerichten als rechtmäßig bestätigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. Joachim Reichstein
Archäologisches Landesamt
Schleswig-Holstein (ALSH)
Brockdorff-Rantzau-Str. 70
24837 Schleswig
Tel. 04621/387-0
Fax 04621/387-55
alsh@alsh.landsh.de
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