Das Thema „Fundabgabe und Finderlohn“ ist hier nicht von mir hereingestellt worden und diese Fragen beschäftigen die Neulinge immer wieder durch alle Foren, die sich mit Suchen und Finden beschäftigen und das nicht erst seit heute.
Wenn man wie Walter und ich darauf eingehen, dann, um zur Aufklärung beizutragen, den die Gesetzeslage ist wirklich nicht einfach zu kapieren, das stimmt wohl.
Unsere Postings deswegen auf juristische Foren verbannen zu wollen ist eigentlich eine Unverschämtheit den Neulingen gegenüber.
Außerdem macht ihr das in Eurem Forum nicht anders, also erst einmal vor der eigenen Haustüre.
Und wenn jemand meint, das sei immer die gleiche Leier, dann liegt es daran, daß die Neulinge nicht in der Lage sind, die alten Posts zu recherchieren und man nicht oft genug die User auf die Gesetzeslage hinweisen kann.
Es soll doch keiner in Unkenntnis Unterschlagungen begehen oder seine Funde in den schwarzen Markt bringen, das nutzt der archäologischen Zunft nicht und auch nicht der Sondengängergemeinschaft, die dadurch weiterhin in Mißkredit kommt.
Wer nach archäologisch relevanten Gegenständen sucht, hat gefälligst seine Genehmigung hierfür zu besorgen, ganz klar.
Wer Denkmäler findet, ohne diese gezielt gesucht zu haben, hat diese Funde zu melden, ganz klar, aber wer das Eigentum daran erhält, der soll es auch behalten oder gegen angemessene Abfindung an den Staat verkaufen oder ihm schenken oder als Leihgabe geben.
Wenn man sich im Rheinischen Landesmuseum, Bonn, umsieht, dann stellt man fest, daß viele der ausgestellten Exponate sich in Privateigentum befinden (angegeben).
Einer der großen Leihgeber ist z. B. der Verein der Altertumsfreunde im Rheinland e. V..
Wir befinden uns dort in NRW (regalfreie Zone) und man sieht, es geht.
Der Einwand, die Sucherszene hätte sich geändert seit Schaffung des BGB geht in soweit vorbei, als es Raubgräberei und Grabräuberei seit der Antike gibt, das Problem ist nicht neu und die Teilung Hälfte/Hälfte Grundeigentümer und Entdecker geht auf Kaiser Hadrian zurück.
Die Problematik war auch den Schöpfern des BGB bekannt, man mußte jedoch die Option zum Schatzregal ins Einführungsgesetz nehmen, da verschiedene Länder/Provinzen des Reiches auf den Eigentumsvorbehalt, dem Relikt aus dem Mittelalter, Wert gelegt haben.
Das Standardwerk von Ralf Fischer zu Cramburg „Das Schatzregal“ ist Euch und allen, die sich mit den Fragen beschäftigen wollen anempfohlen.
Hat der etwa promovierte Jurist etwa unrecht, wollt ihr den etwa auch kritisieren?
@ Loenne
Ich würde doch gerne einmal von Dir wissen, welcher Profession Du nachgehst bzw. was Du gelernt hast, sonst kann ich nicht beurteilen, ob es Deinerseits gerechtfertigt ist, mir an meiner beruflichen Reputation herum zu kratzen.
Zum Thema „Gewinnfeststellung“ und zum „Gewinn“-Begriff nehme ich von kompetenter Seite gerne Belehrungen entgegen, wenn die Kritiker das Format eines Hermann Falterbaum haben, der „Bilanzsteuer-Papst“ genannt wurde, zu meinen Ausbildern gehörte und mein Dozent war.
Dessen Werke kann ich Euch auch anempfehlen, aber die werdet ihr noch weniger verstehen als „Das Schatzregal“.
Trotzdem bin ich in guter Hoffnung.
Gruß
masterTHief
Wenn man wie Walter und ich darauf eingehen, dann, um zur Aufklärung beizutragen, den die Gesetzeslage ist wirklich nicht einfach zu kapieren, das stimmt wohl.
Unsere Postings deswegen auf juristische Foren verbannen zu wollen ist eigentlich eine Unverschämtheit den Neulingen gegenüber.
Außerdem macht ihr das in Eurem Forum nicht anders, also erst einmal vor der eigenen Haustüre.
Und wenn jemand meint, das sei immer die gleiche Leier, dann liegt es daran, daß die Neulinge nicht in der Lage sind, die alten Posts zu recherchieren und man nicht oft genug die User auf die Gesetzeslage hinweisen kann.
Es soll doch keiner in Unkenntnis Unterschlagungen begehen oder seine Funde in den schwarzen Markt bringen, das nutzt der archäologischen Zunft nicht und auch nicht der Sondengängergemeinschaft, die dadurch weiterhin in Mißkredit kommt.
Wer nach archäologisch relevanten Gegenständen sucht, hat gefälligst seine Genehmigung hierfür zu besorgen, ganz klar.
Wer Denkmäler findet, ohne diese gezielt gesucht zu haben, hat diese Funde zu melden, ganz klar, aber wer das Eigentum daran erhält, der soll es auch behalten oder gegen angemessene Abfindung an den Staat verkaufen oder ihm schenken oder als Leihgabe geben.
Wenn man sich im Rheinischen Landesmuseum, Bonn, umsieht, dann stellt man fest, daß viele der ausgestellten Exponate sich in Privateigentum befinden (angegeben).
Einer der großen Leihgeber ist z. B. der Verein der Altertumsfreunde im Rheinland e. V..
Wir befinden uns dort in NRW (regalfreie Zone) und man sieht, es geht.
Der Einwand, die Sucherszene hätte sich geändert seit Schaffung des BGB geht in soweit vorbei, als es Raubgräberei und Grabräuberei seit der Antike gibt, das Problem ist nicht neu und die Teilung Hälfte/Hälfte Grundeigentümer und Entdecker geht auf Kaiser Hadrian zurück.
Die Problematik war auch den Schöpfern des BGB bekannt, man mußte jedoch die Option zum Schatzregal ins Einführungsgesetz nehmen, da verschiedene Länder/Provinzen des Reiches auf den Eigentumsvorbehalt, dem Relikt aus dem Mittelalter, Wert gelegt haben.
Das Standardwerk von Ralf Fischer zu Cramburg „Das Schatzregal“ ist Euch und allen, die sich mit den Fragen beschäftigen wollen anempfohlen.
Hat der etwa promovierte Jurist etwa unrecht, wollt ihr den etwa auch kritisieren?
@ Loenne
Ich würde doch gerne einmal von Dir wissen, welcher Profession Du nachgehst bzw. was Du gelernt hast, sonst kann ich nicht beurteilen, ob es Deinerseits gerechtfertigt ist, mir an meiner beruflichen Reputation herum zu kratzen.
Zum Thema „Gewinnfeststellung“ und zum „Gewinn“-Begriff nehme ich von kompetenter Seite gerne Belehrungen entgegen, wenn die Kritiker das Format eines Hermann Falterbaum haben, der „Bilanzsteuer-Papst“ genannt wurde, zu meinen Ausbildern gehörte und mein Dozent war.
Dessen Werke kann ich Euch auch anempfehlen, aber die werdet ihr noch weniger verstehen als „Das Schatzregal“.
Trotzdem bin ich in guter Hoffnung.
Gruß
masterTHief






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